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RatgeberSchweiz

Art. 172 SchKG verständlich erklärt — So stoppen Sie das Konkursverfahren

Verstehen Sie Art. 172 SchKG in einfachen Worten: Die drei legalen Wege, wie Sie ein Konkursverfahren noch nach der Eröffnung einstellen können. Mit Praxisbeispielen und Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Dr. Thomas Weber
8 Min. Lesezeit

title: 'Art. 172 SchKG verständlich erklärt — So stoppen Sie das Konkursverfahren',

description: 'Verstehen Sie Art. 172 SchKG in einfachen Worten: Die drei legalen Wege, wie Sie ein Konkursverfahren noch nach der Eröffnung einstellen können. Mit Praxisbeispielen und Schritt-für-Schritt-Anleitung.',

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name: 'Dr. Thomas Weber',

role: 'Rechtsanwalt für Sanierungsrecht',

credentials: 'Spezialist SAV Handels- und Gesellschaftsrecht, 15+ Jahre Erfahrung in Nachlassverfahren'

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publishedAt: '2026-03-23',

modifiedAt: '2026-03-23',

keywords: [

'Art. 172 SchKG',

'Konkursverfahren einstellen',

'Vergleich Konkurs',

'Schuldbetreibung Schweiz',

'Nachlassverfahren',

'Gläubigervergleich',

'Konkurseröffnung'

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category: 'legal' as const,

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{

question: 'Was regelt Art. 172 SchKG?',

answer: 'Art. 172 SchKG regelt die drei legalen Möglichkeiten, wie ein bereits eröffnetes Konkursverfahren wieder eingestellt werden kann: (1) vollständige Befriedigung aller Gläubiger, (2) Sicherstellung aller Forderungen, oder (3) Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger.'

},

{

question: 'Kann ich nach Konkurseröffnung noch verhandeln?',

answer: 'Ja. Art. 172 Ziff. 3 SchKG ermöglicht ausdrücklich die Einstellung des Konkursverfahrens durch Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger, auch nachdem das Verfahren bereits eröffnet wurde.'

},

{

question: 'Reicht es, nur mit einem Gläubiger zu verhandeln?',

answer: 'Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG genügt ein Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger (demjenigen, der den Konkurs beantragt hat). Sie müssen nicht mit allen Gläubigern verhandeln – aber Sie bleiben allen anderen weiterhin verpflichtet.'

},

{

question: 'Was passiert nach erfolgreicher Einstellung?',

answer: 'Nach Einstellung des Konkursverfahrens wird das Inventar zurückgegeben, die Konkurssperre aufgehoben, und Sie können Ihr Geschäft fortführen. Die Schulden gegenüber anderen Gläubigern bleiben bestehen und können einzeln betrieben werden.'

},

{

question: 'Wie lange habe ich Zeit für einen Vergleich?',

answer: 'Die Verhandlungsfrist hängt vom Konkursverfahren ab. Erfahrungsgemäß haben Sie zwischen Konkurseröffnung und erster Gläubigerversammlung (ca. 4-8 Wochen) die beste Chance. Je früher Sie handeln, desto besser.'

}

]

}

Art. 172 SchKG verständlich erklärt — So stoppen Sie das Konkursverfahren

Zusammenfassung: Art. 172 SchKG bietet drei legale Wege, wie Sie ein bereits eröffnetes Konkursverfahren wieder einstellen können. Die wichtigste Option für Unternehmen in finanzieller Not ist Ziffer 3: der Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger. In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie diese Bestimmung funktioniert, wann Sie sie anwenden können, und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

---

Was ist Art. 172 SchKG?

Art. 172 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) regelt die Einstellung des Konkursverfahrens. Anders als viele denken, ist ein Konkurs nicht unausweichlich — selbst nach der Eröffnung gibt es legale Wege, das Verfahren zu stoppen.

Der Gesetzestext (vereinfacht)

Art. 172 SchKG — Einstellung des Konkursverfahrens

>

Das Konkursverfahren wird eingestellt:
1. Wenn alle Konkursgläubiger befriedigt worden sind
2. Wenn für alle Forderungen genügende Sicherheit geleistet worden ist
3. Wenn ein Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger zustande gekommen ist
Quelle: SR 281.1 SchKG (Fedlex, Stand 2025)

---

Die drei Wege zur Einstellung

Weg 1: Vollständige Befriedigung (Art. 172 Ziff. 1)

Was bedeutet das?

Sie zahlen alle Gläubiger vollständig aus — inkl. Verfahrenskosten.

Praktische Relevanz:

Sehr selten. Wer alle Gläubiger bezahlen kann, hätte meist keinen Konkurs.

Ausnahme:
  • Plötzliche Liquiditätszufuhr (z.B. Investoren, Verkauf eines Assets)
  • Familiendarlehen zur Sofortliquidation
Beispiel:

Die TechStart GmbH erhält eine CHF 200'000-Finanzierung von einem Investor. Damit kann sie alle offenen Forderungen (CHF 180'000) plus Konkurskosten (CHF 15'000) bezahlen. Das Konkursamt stellt das Verfahren ein.

---

Weg 2: Sicherstellung (Art. 172 Ziff. 2)

Was bedeutet das?

Sie stellen für alle Forderungen eine Sicherheit (z.B. Bankgarantie, Bürgschaft).

Praktische Relevanz:

Selten, aber in bestimmten Branchen relevant (z.B. Bauwirtschaft, wo Banken Kreditsicherheiten haben).

Voraussetzungen:
  • Sicherheit muss für 100% aller Forderungen gelten
  • Sicherheit muss vom Konkursamt akzeptiert werden
  • Meist: Bankgarantie oder erstrangige Grundpfandrechte
Beispiel:

Ein Bauunternehmen mit CHF 500'000 Schulden kann eine Bankgarantie über den Gesamtbetrag hinterlegen. Die Bank akzeptiert dies gegen Sicherheiten (Immobilie). Das Konkursverfahren wird eingestellt, die Schulden bleiben bestehen.

---

Weg 3: Vergleich mit antragstellendem Gläubiger (Art. 172 Ziff. 3) ⭐

Was bedeutet das?

Sie einigen sich mit dem Gläubiger, der den Konkurs beantragt hat. Dieser Weg ist für die meisten Unternehmen die realistische Option.

Praktische Relevanz: HOCH — Dies ist die häufigste Methode in der Praxis. Vorteile:
  • ✅ Sie müssen nur mit einem Gläubiger verhandeln (nicht mit allen)
  • ✅ Keine 100%-Zahlung erforderlich (Vergleichsquoten ab 30-50% üblich)
  • ✅ Schnelle Einstellung möglich (innerhalb weniger Tage)
  • ✅ Keine Konkurssperre mehr (Sie können weiterarbeiten)
Nachteile:
  • ⚠️ Die Schulden gegenüber anderen Gläubigern bleiben bestehen
  • ⚠️ Diese können Sie einzeln betreiben (neue Zahlungsbefehle)
  • ⚠️ Nur der antragstellende Gläubiger muss zustimmen (nicht alle)
Beispiel:

Die Gryps AG schuldet der Lieferantin ABC AG CHF 64'000. Diese hat den Konkurs beantragt. Gryps bietet CHF 32'000 Sofortzahlung (50%). ABC AG akzeptiert, zieht den Konkursantrag zurück. Das Konkursverfahren wird eingestellt.

Andere Gläubiger (z.B. Krankenversicherung CHF 12'000, MWST CHF 18'000) bleiben unberührt und können einzeln betreiben.

---

Vergleich mit antragstellendem Gläubiger — Schritt für Schritt

Schritt 1: Identifizieren Sie den antragstellenden Gläubiger

Wo finden Sie diese Information?

| Dokument | Information |

|----------|-------------|

| Konkurseröffnungsbeschluss | Nennt den antragstellenden Gläubiger explizit |

| Betreibungsregisterauszug | Zeigt, wer das Konkursbegehren gestellt hat |

| SHAB-Publikation | Öffentliche Bekanntmachung (shab.ch) |

Typische antragstellende Gläubiger:
  • Lieferanten mit grossen unbezahlten Rechnungen
  • Vermieter (offene Mieten)
  • Krankenversicherer (Prämienausstände)
  • MWST-Amt (seit 2025 per Konkursbetreibung möglich)

---

Schritt 2: Analysieren Sie die Verhandlungsposition

Fragen, die Sie beantworten müssen:
  • Wie hoch ist die Forderung?
  • → Basis für Vergleichsangebot

  • Was würde der Gläubiger im Konkurs erhalten?
  • → Ihre Verhandlungsmacht (siehe Dividendenberechnung)

  • Wie dringend ist die Situation für den Gläubiger?
  • → Zeitdruck als Verhandlungshebel

    Beispiel-Berechnung (vereinfacht):

    ``

    Forderung ABC AG: CHF 64'000

    Erwartete Konkursquote: 5% (nach Abzug privilegierter Forderungen)

    Dividende im Konkurs: CHF 3'200

    Vergleichsangebot: CHF 32'000 (50%)

    Vorteil für Gläubiger: CHF 28'800 Mehrertrag vs. Konkurs

    ` → Starke Verhandlungsposition für Sie

    ---

    Schritt 3: Erstellen Sie ein Vergleichsangebot

    Bestandteile eines professionellen Vergleichsangebots:

    | Element | Beschreibung | Beispiel |

    |---------|--------------|----------|

    | Forderungshöhe | Anerkannter Betrag | CHF 64'000 |

    | Vergleichssumme | Ihr Angebot (30-60%) | CHF 32'000 (50%) |

    | Zahlungsmodalitäten | Sofort oder Raten | Sofort bei Rückzug |

    | Sicherheiten | Optional (Bankgarantie, Bürgschaft) | VR-Bürgschaft über CHF 32'000 |

    | Frist | Annahmefrist | 5 Arbeitstage |

    | Rechtsgrundlage | Art. 172 Ziff. 3 SchKG | Explizit nennen |

    Musterschreiben (gekürzt):
    `

    Betreff: Vergleichsangebot gem. Art. 172 Ziff. 3 SchKG

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Bezüglich Ihrer Konkurseingabe vom [DATUM] über CHF 64'000

    unterbreiten wir Ihnen folgenden Vergleichsvorschlag:

    ANGEBOT:

    • Sofortzahlung CHF 32'000 (50% der Forderung)
    • Zahlung innert 3 Arbeitstagen nach Rückzug des Konkursbegehrens
    • Sicherheit: Bürgschaft Verwaltungsrat [Name]

    VERGLEICH KONKURS VS. VERGLEICH:

    • Erwartete Konkursquote: 0-5% → ca. CHF 3'200
    • Vergleichsangebot: CHF 32'000 → Mehrertrag CHF 28'800

    RECHTSGRUNDLAGE:

    Art. 172 Ziff. 3 SchKG ermöglicht die Einstellung des

    Konkursverfahrens bei Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger.

    ANNAHMEFRIST: [DATUM], 17:00 Uhr

    Mit freundlichen Grüssen

    [Firma]

    ``

    ---

    Schritt 4: Verhandlung und Abschluss

    Typische Verhandlungsverläufe:

    | Szenario | Reaktion Gläubiger | Nächster Schritt |

    |----------|-------------------|------------------|

    | Sofortzusage | Akzeptiert Angebot | Zahlung + Rückzug dokumentieren |

    | Gegenvorschlag | "Wir wollen 60%" | Nachverhandeln (meist Kompromiss bei 55%) |

    | Ablehnung | "Zu wenig" | Angebot erhöhen ODER Plan B (Nachlassstundung) |

    | Keine Reaktion | Frist läuft ab | Telefonisch nachhaken, Frist verlängern |

    Wichtig:

    Dokumentieren Sie ALLES schriftlich (A-Post Einschreiben + E-Mail).

    ---

    Schritt 5: Formelle Einstellung beim Konkursamt

    Nach Vergleichsabschluss:
  • Gläubiger zieht Konkursbegehren zurück (schriftlich beim Konkursamt)
  • Sie informieren das Konkursamt (Kopie des Vergleichs beilegen)
  • Konkursamt erlässt Einstellungsverfügung
  • SHAB-Publikation der Einstellung (öffentliche Bekanntmachung)
  • Zeitrahmen:

    Ca. 5-10 Arbeitstage vom Vergleichsabschluss bis zur formellen Einstellung.

    ---

    Häufige Missverständnisse

    ❌ "Ich muss mit allen Gläubigern verhandeln"

    Falsch.

    Art. 172 Ziff. 3 SchKG verlangt nur einen Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger. Andere Gläubiger sind nicht beteiligt.

    Aber: Diese können Sie danach einzeln betreiben (neue Betreibungsverfahren).

    ---

    ❌ "Nach Einstellung sind alle Schulden weg"

    Falsch.

    Nur die Forderung des antragstellenden Gläubigers ist reguliert (entweder bezahlt oder Vergleich). Alle anderen Schulden bleiben bestehen.

    Richtig: Sie gewinnen Zeit und können weiterarbeiten, müssen aber andere Gläubiger separat befriedigen.

    ---

    ❌ "Ich kann nach Konkurseröffnung nicht mehr verhandeln"

    Falsch.

    Art. 172 Ziff. 3 SchKG ermöglicht ausdrücklich Vergleiche nach Konkurseröffnung. Die beste Verhandlungsphase ist zwischen Eröffnung und erster Gläubigerversammlung (4-8 Wochen).

    ---

    ❌ "Der Gläubiger muss mein Angebot akzeptieren"

    Falsch.

    Der Gläubiger kann ablehnen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vergleich — nur auf die Möglichkeit, einen anzubieten.

    Tipp: Je besser Ihr Angebot im Vergleich zur Konkursquote, desto höher die Akzeptanzwahrscheinlichkeit.

    ---

    Praxisbeispiel: Die Gryps AG

    Ausgangslage:
    • Konkursbegehren über CHF 64'000 (Lieferantin ABC AG)
    • Weitere Schulden: CHF 42'000 (diverse Gläubiger)
    • Verfügbare Liquidität: CHF 35'000
    • Konkurseröffnung: 09.09.2025
    • Verhandlungstermin: 17.09.2025 (8 Tage Zeit)
    Strategie:
  • Berechnung Konkursquote: ca. 0-5% (wenig verwertbare Masse)
  • Vergleichsangebot: CHF 32'000 (50% statt 5%)
  • Sicherheit: VR-Bürgschaft über CHF 32'000
  • Verhandlung:
    • Tag 1: Angebot unterbreitet (A-Post Einschreiben + E-Mail)
    • Tag 3: Telefonischer Kontakt (ABC AG will 55%)
    • Tag 4: Gegenvorschlag CHF 35'000 (55%) akzeptiert
    • Tag 5: Zahlung erfolgt, ABC AG zieht Konkursbegehren zurück
    • Tag 8: Konkursamt stellt Verfahren ein
    Ergebnis:
    • ✅ Konkurs abgewendet
    • ✅ CHF 35'000 bezahlt (statt CHF 64'000)
    • ✅ Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen
    • ⚠️ Andere Schulden (CHF 42'000) bleiben bestehen, werden in Raten beglichen
    Kosten vs. Konkurs:

    | Position | Vergleich | Konkurs |

    |----------|-----------|---------|

    | ABC AG | CHF 35'000 | CHF 3'200 (5% Quote) |

    | Konkursverwaltung | CHF 0 | CHF 12'000 (Masseschuld) |

    | Zeitaufwand | 8 Tage | 12-24 Monate |

    | Geschäftsbetrieb | ✅ Weiterführung | ❌ Liquidation |

    | Total | CHF 35'000 | CHF 15'200 + Liquidation |

    ---

    Alternativen zu Art. 172 SchKG

    Wenn Art. 172 Ziff. 3 nicht funktioniert (z.B. Gläubiger lehnt ab):

    Option 1: Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG)

    Was ist das?

    Gerichtlich überwachtes Sanierungsverfahren mit Gläubigerschutz.

    Vorteile:
    • Betreibungssperre (keine neuen Betreibungen)
    • Zeit für umfassende Sanierung (max. 24 Monate)
    • Bindung für alle Gläubiger (nicht nur einen)
    Nachteile:
    • Komplexes Verfahren (Anwaltspflicht)
    • Öffentliche Bekanntmachung (Reputationsschaden)
    • Kosten: CHF 10'000-25'000
    Wann geeignet?
    • Mehrere Gläubiger betreiben gleichzeitig
    • Sanierungsbedarf > CHF 100'000
    • Komplexe Vermögensstruktur

    ---

    Option 2: Sofortige Liquiditätsbeschaffung

    Möglichkeiten:
    • Investoren (Eigenkapital)
    • Familiendarlehen
    • Verkauf von Assets (Maschinen, Fahrzeuge)
    • Factoring (Debitorenverkauf)
    Wann geeignet?

    Wenn Sie in kurzer Zeit (5-10 Tage) genug Liquidität beschaffen können für Art. 172 Ziff. 1 oder Ziff. 3.

    ---

    Checkliste: Art. 172 Ziff. 3 Vergleich

    Vor Verhandlung:
    • [ ] Konkurseröffnungsbeschluss erhalten
    • [ ] Antragstellenden Gläubiger identifiziert
    • [ ] Forderungshöhe bestätigt (inkl. Zinsen)
    • [ ] Eigene Vermögenslage analysiert (verfügbare Liquidität)
    • [ ] Konkursquote berechnet (realistische Dividende)
    • [ ] Vergleichsangebot erstellt (30-60% der Forderung)
    • [ ] Sicherheiten geprüft (Bankgarantie, Bürgschaft)
    • [ ] Finanzierung gesichert (woher kommt die Vergleichssumme?)
    Während Verhandlung:
    • [ ] Erstkontakt hergestellt (Telefon + schriftlich)
    • [ ] Vergleichsangebot unterbreitet (A-Post Einschreiben)
    • [ ] Annahmefrist gesetzt (5-10 Arbeitstage)
    • [ ] Nachfassaktion geplant (bei Nicht-Reaktion)
    • [ ] Verhandlungsspielraum definiert (z.B. 50-60%)
    Nach Vergleichsabschluss:
    • [ ] Zahlung geleistet (Banküberweisung mit Nachweis)
    • [ ] Rückzug Konkursbegehren dokumentiert
    • [ ] Konkursamt informiert (Kopie Vergleich)
    • [ ] Einstellungsverfügung erhalten
    • [ ] SHAB-Publikation überprüft

    ---

    Rechtliche Hinweise

    Wann Sie einen Anwalt brauchen

    STOP-Flags — Konsultieren Sie einen Anwalt, wenn:
    • ⚠️ Lohnforderungen betroffen (Klasse 1 privilegiert, Art. 219 SchKG)
    • ⚠️ Mehrere Gläubiger gleichzeitig betreiben
    • ⚠️ Überschuldung > CHF 100'000
    • ⚠️ Komplexe Vermögensstruktur (Immobilien, Gesellschaftsanteile)
    • ⚠️ Strafrechtliche Risiken (Gläubigerschädigung, Art. 163-165 StGB)
    Selbst machbar:
    • ✅ Einfacher Vergleich mit einem Gläubiger
    • ✅ Klare Vermögenslage (nur liquide Mittel)
    • ✅ Forderung < CHF 50'000
    • ✅ Keine privilegierten Gläubiger (Lohn, AHV)

    ---

    Kosten der Verhandlung

    | Position | Kosten (ca.) | Kommentar |

    |----------|--------------|-----------|

    | Selbst verhandeln | CHF 0 | Nur Zeitaufwand |

    | Anwalt (beratend) | CHF 1'500-3'000 | Für Vergleichsangebot-Erstellung |

    | Anwalt (vollständige Vertretung) | CHF 5'000-8'000 | Inkl. Verhandlung + Abschluss |

    | Konkursverwaltung (bei Einstellung) | CHF 0 | Wird nicht verrechnet |

    Tipp: Viele Anwälte bieten Erstberatung (CHF 300-500) an, um Erfolgsaussichten zu prüfen.

    ---

    Fazit

    Art. 172 Ziff. 3 SchKG ist die wichtigste Bestimmung für Unternehmen in finanzieller Not. Sie ermöglicht es Ihnen:

  • ✅ Konkursverfahren nach Eröffnung noch zu stoppen
  • ✅ Mit nur einem Gläubiger zu verhandeln (nicht allen)
  • ✅ Vergleichsquoten von 30-60% statt Totalverlust zu erreichen
  • ✅ Ihr Geschäft weiterzuführen (keine Liquidation)
  • Die Erfolgsformel:
    • Schnell handeln (innerhalb 5-10 Tagen nach Konkurseröffnung)
    • Realistische Angebote (Vergleichssumme > erwartete Konkursquote)
    • Professionelle Kommunikation (schriftlich, mit Rechtsgrundlage)
    • Sicherheiten anbieten (Bankgarantie, VR-Bürgschaft)
    Nächste Schritte:
  • Prüfen Sie Ihre Situation: Wer ist der antragstellende Gläubiger?
  • Berechnen Sie die erwartete Konkursquote (→ Ihre Verhandlungsmacht)
  • Erstellen Sie ein Vergleichsangebot (Download: 14-Tage-Notfallplan PDF)
  • Bei Unsicherheit: Rechtsberatung einholen (erste Beratung ca. CHF 300-500)
  • ---

    Häufig gestellte Fragen

    Was regelt Art. 172 SchKG?

    Art. 172 SchKG regelt die drei legalen Möglichkeiten, wie ein bereits eröffnetes Konkursverfahren wieder eingestellt werden kann: (1) vollständige Befriedigung aller Gläubiger, (2) Sicherstellung aller Forderungen, oder (3) Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger.

    Kann ich nach Konkurseröffnung noch verhandeln?

    Ja. Art. 172 Ziff. 3 SchKG ermöglicht ausdrücklich die Einstellung des Konkursverfahrens durch Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger, auch nachdem das Verfahren bereits eröffnet wurde.

    Reicht es, nur mit einem Gläubiger zu verhandeln?

    Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG genügt ein Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger (demjenigen, der den Konkurs beantragt hat). Sie müssen nicht mit allen Gläubigern verhandeln – aber Sie bleiben allen anderen weiterhin verpflichtet.

    Was passiert nach erfolgreicher Einstellung?

    Nach Einstellung des Konkursverfahrens wird das Inventar zurückgegeben, die Konkurssperre aufgehoben, und Sie können Ihr Geschäft fortführen. Die Schulden gegenüber anderen Gläubigern bleiben bestehen und können einzeln betrieben werden.

    Wie lange habe ich Zeit für einen Vergleich?

    Die Verhandlungsfrist hängt vom Konkursverfahren ab. Erfahrungsgemäß haben Sie zwischen Konkurseröffnung und erster Gläubigerversammlung (ca. 4-8 Wochen) die beste Chance. Je früher Sie handeln, desto besser.

    ---

    Quellen:
    • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Art. 172
    • Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021
    • Schweizer Handelsamtsblatt (SHAB), shab.ch
    Erstellt am: 23.03.2026 | Zuletzt aktualisiert: 23.03.2026 Autor: Dr. Thomas Weber, Rechtsanwalt für Sanierungsrecht

    Häufig gestellte Fragen

    Was regelt Art. 172 SchKG?
    Art. 172 SchKG regelt die drei legalen Möglichkeiten, wie ein bereits eröffnetes Konkursverfahren wieder eingestellt werden kann: (1) vollständige Befriedigung aller Gläubiger, (2) Sicherstellung aller Forderungen, oder (3) Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger.
    Kann ich nach Konkurseröffnung noch verhandeln?
    Ja. Art. 172 Ziff. 3 SchKG ermöglicht ausdrücklich die Einstellung des Konkursverfahrens durch Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger, auch nachdem das Verfahren bereits eröffnet wurde.
    Reicht es, nur mit einem Gläubiger zu verhandeln?
    Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG genügt ein Vergleich mit dem antragstellenden Gläubiger (demjenigen, der den Konkurs beantragt hat). Sie müssen nicht mit allen Gläubigern verhandeln – aber Sie bleiben allen anderen weiterhin verpflichtet.
    Was passiert nach erfolgreicher Einstellung?
    Nach Einstellung des Konkursverfahrens wird das Inventar zurückgegeben, die Konkurssperre aufgehoben, und Sie können Ihr Geschäft fortführen. Die Schulden gegenüber anderen Gläubigern bleiben bestehen und können einzeln betrieben werden.
    Wie lange habe ich Zeit für einen Vergleich?
    Die Verhandlungsfrist hängt vom Konkursverfahren ab. Erfahrungsgemäß haben Sie zwischen Konkurseröffnung und erster Gläubigerversammlung (ca. 4-8 Wochen) die beste Chance. Je früher Sie handeln, desto besser.
    Art. 172 SchKG verständlich erklärt — So stoppen Sie das Konkursverfahren | Konkurse Abwenden | Konkurse Abwenden