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RatgeberSchweiz

Lohnprivileg Art. 219 SchKG — Warum Sie Lohnforderungen NIEMALS zurückstellen dürfen

Art. 219 SchKG macht Lohnforderungen zu privilegierten Forderungen (Klasse 1). Nichtbezahlung kann strafrechtlich verfolgt werden. Verstehen Sie die 6-Monats-Frist, persönliche Haftung des VR, und wie Sie sich schützen.

Dr. Thomas Weber
7 Min. Lesezeit

title: 'Lohnprivileg Art. 219 SchKG — Warum Sie Lohnforderungen NIEMALS zurückstellen dürfen',

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name: 'Dr. Thomas Weber',

role: 'Rechtsanwalt für Sanierungsrecht',

credentials: 'Spezialist SAV Handels- und Gesellschaftsrecht, 15+ Jahre Erfahrung in Nachlassverfahren'

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publishedAt: '2026-03-23',

modifiedAt: '2026-03-23',

keywords: [

'Art. 219 SchKG',

'Lohnprivileg',

'privilegierte Forderungen',

'Klasse 1 Gläubiger',

'Gläubigerschädigung',

'VR Haftung',

'Lohnforderungen Konkurs'

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category: 'legal' as const,

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question: 'Was regelt Art. 219 SchKG?',

answer: 'Art. 219 SchKG regelt die privilegierte Behandlung von Lohnforderungen im Konkurs. Löhne bis 6 Monate vor Konkurseröffnung werden als Klasse-1-Forderungen vor allen anderen ungesicherten Gläubigern (Klasse 3) befriedigt.'

},

{

question: 'Welche Forderungen sind privilegiert?',

answer: 'Privilegiert sind: Lohn und Gehalt (bis 6 Monate), Provisionen, Bonuszahlungen, Ferienentschädigung, Überstundenguthaben, AHV/IV/EO-Beiträge, und Unfallversicherungsprämien. Nicht privilegiert: Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsentschädigungen.'

},

{

question: 'Was droht bei Nichtbezahlung von Lohn?',

answer: 'Strafrechtliche Verfolgung nach Art. 165 StGB (Gläubigerschädigung durch Begünstigung) mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Zusätzlich persönliche Haftung des Verwaltungsrats für Schuldbetreibungsverluste (OR Art. 754 Abs. 1).'

},

{

question: 'Haftet der Verwaltungsrat persönlich?',

answer: 'Ja. Nach OR Art. 754 haften Verwaltungsräte persönlich für Schäden aus Pflichtverletzung. Nichtbezahlung privilegierter Lohnforderungen gilt als Pflichtverletzung. Der VR haftet für den Ausfall, den Mitarbeiter erleiden.'

},

{

question: 'Kann ich Lohnforderungen stunden?',

answer: 'Nur mit schriftlicher Einwilligung des Mitarbeiters und unter engen Voraussetzungen. Einseitige Lohnstundungen sind unzulässig. Bei Liquiditätsproblemen: Sofort Rechtsberatung einholen, nicht eigenständig Löhne zurückhalten.'

}

]

}

Lohnprivileg Art. 219 SchKG — Warum Sie Lohnforderungen NIEMALS zurückstellen dürfen

Zusammenfassung: Art. 219 SchKG macht Lohnforderungen zu privilegierten Forderungen (Klasse 1) im Konkurs. Das bedeutet: Mitarbeiter werden vor allen anderen ungesicherten Gläubigern befriedigt. Nichtbezahlung kann strafrechtlich verfolgt werden (Art. 165 StGB) und führt zur persönlichen Haftung des Verwaltungsrats. Dieser Artikel erklärt, was Sie als Geschäftsführer oder VR-Mitglied wissen müssen.

---

Was ist das Lohnprivileg?

Definition:

Das Lohnprivileg ist die gesetzlich garantierte Bevorzugung von Lohnforderungen im Konkursverfahren. Während normale Gläubiger (Lieferanten, Vermieter) oft nur 0-10% ihrer Forderung erhalten, werden Lohnforderungen vollständig aus der verfügbaren Masse bedient.

Rechtsgrundlage:
Art. 219 SchKG — Erste Klasse

>

Die erste Klasse umfasst:
1. Die Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis für die letzten sechs Monate vor der Pfändung oder dem Konkurs
2. Die Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV, und die berufliche Vorsorge
Quelle: SR 281.1 SchKG Art. 219

---

Die Konkursgläubiger-Klassen

Im Schweizer Konkursverfahren werden Gläubiger in drei Klassen eingeteilt. Die Klasse bestimmt die Reihenfolge der Befriedigung.

``

┌─────────────────────────────────────────────────────────────┐

│ PFANDGESICHERTE GLÄUBIGER (separat, werden zuerst bedient) │

├─────────────────────────────────────────────────────────────┤

│ KLASSE 1: LOHN + SOZIALVERSICHERUNG │

│ • Lohn bis 6 Monate vor Konkurs │

│ • AHV, IV, EO, ALV (Arbeitnehmer- UND Arbeitgeberanteil) │

│ • Unfallversicherung (SUVA/private) │

│ → WERDEN ZUERST BEFRIEDIGT │

├─────────────────────────────────────────────────────────────┤

│ KLASSE 2: VORSORGE │

│ • Beiträge an Pensionskasse (BVG) │

├─────────────────────────────────────────────────────────────┤

│ KLASSE 3: ALLE ÜBRIGEN │

│ • Lieferanten, Vermieter, Steuern, MWST │

│ • Bankkredite (ungesichert) │

│ • Alle anderen Forderungen │

│ → WERDEN NUR BEDIENT, WENN KLASSE 1+2 VOLL BEFRIEDIGT │

└─────────────────────────────────────────────────────────────┘

` Praxisbeispiel:

| Gläubiger | Forderung | Klasse | Erwartete Quote | Auszahlung |

|-----------|-----------|--------|-----------------|------------|

| Mitarbeiter A (Lohn) | CHF 18'000 | 1 | 100% | CHF 18'000 |

| AHV/IV/EO | CHF 4'500 | 1 | 100% | CHF 4'500 |

| Pensionskasse | CHF 3'200 | 2 | 100% | CHF 3'200 |

| Lieferant B | CHF 64'000 | 3 | 5% | CHF 3'200 |

| Vermieter | CHF 18'000 | 3 | 5% | CHF 900 |

| MWST-Amt | CHF 22'000 | 3 | 5% | CHF 1'100 |

→ Lohnforderungen werden zu 100% bedient, Lieferanten nur zu 5%.

---

Was zählt als privilegierte Lohnforderung?

✅ Privilegiert (Klasse 1)

| Forderungsart | Beschreibung | Zeitraum |

|--------------|--------------|----------|

| Lohn/Gehalt | Monatslohn, Stundenlohn | 6 Monate |

| Provisionen | Vertraglich vereinbart | 6 Monate |

| Bonuszahlungen | Wenn bereits fällig | 6 Monate |

| Ferienentschädigung | Nicht bezogene Ferien | 6 Monate |

| Überstundenguthaben | Dokumentierte Überstunden | 6 Monate |

| 13. Monatslohn | Wenn fällig | 6 Monate |

| AHV/IV/EO | Arbeitnehmer- UND Arbeitgeberanteil | 6 Monate |

| Unfallversicherung | SUVA/private UV-Prämien | 6 Monate |

❌ Nicht privilegiert (Klasse 3)

| Forderungsart | Grund | Behandlung |

|--------------|-------|------------|

| Abgangsentschädigung | Nicht aus Arbeitsverhältnis während 6 Monaten | Wie normale Forderung |

| Konkurrenzverbotsentschädigung | Entsteht nach Vertragsende | Wie normale Forderung |

| Schadenersatz | Ausser Lohnanspruch | Wie normale Forderung |

| Pensionskasse (BVG) | Klasse 2 (nicht Klasse 1) | Nach Lohn, vor anderen |

---

Die 6-Monats-Regel

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung:
`

Beispiel: Konkurseröffnung am 15.09.2025

├─────────────────────────────────────────────┬──────────────┐

│ PRIVILEGIERT (Klasse 1) │ NICHT PRIV. │

├─────────────────────────────────────────────┼──────────────┤

│ 15.03.2025 - 15.09.2025 │ Vor 15.03. │

│ (6 Monate) │ │

└─────────────────────────────────────────────┴──────────────┘

Lohn März 2025: ✅ Privilegiert (gerade noch)

Lohn Februar 2025: ❌ Nicht privilegiert (7 Monate zurück)

` Berechnung:

| Monat | Lohn | Status | Begründung |

|-------|------|--------|------------|

| September 2025 | CHF 6'500 | ✅ Klasse 1 | 0 Monate |

| August 2025 | CHF 6'500 | ✅ Klasse 1 | 1 Monat |

| Juli 2025 | CHF 6'500 | ✅ Klasse 1 | 2 Monate |

| Juni 2025 | CHF 6'500 | ✅ Klasse 1 | 3 Monate |

| Mai 2025 | CHF 6'500 | ✅ Klasse 1 | 4 Monate |

| April 2025 | CHF 6'500 | ✅ Klasse 1 | 5 Monate |

| März 2025 | CHF 6'500 | ✅ Klasse 1 | 6 Monate (Grenzfall) |

| Februar 2025 | CHF 6'500 | ❌ Klasse 3 | > 6 Monate |

→ Total privilegiert: CHF 45'500

---

Strafrechtliche Risiken

Art. 165 StGB: Gläubigerschädigung durch Begünstigung

Wer macht sich strafbar?
Wer zum Nachteil der Gläubiger einzelne Gläubiger in pflichtwidriger Weise begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Was bedeutet "Begünstigung"?
  • Bezahlung eines Klasse-3-Gläubigers (z.B. Lieferant), während Lohnforderungen (Klasse 1) offen bleiben
  • Überweisung an den Vermieter, obwohl Mitarbeiter seit 2 Monaten keinen Lohn erhalten haben
  • Auszahlung von Dividenden oder VR-Honoraren, während Löhne ausstehen
Praxisbeispiel:
`

Situation:

  • Mitarbeiter wartet seit 2 Monaten auf CHF 13'000 Lohn
  • Lieferant droht mit Betreibung über CHF 8'000
  • Geschäftsführer zahlt Lieferant, um Betreibung zu vermeiden

Rechtliche Bewertung:

❌ STRAFBAR nach Art. 165 StGB

Begründung: Klasse-3-Gläubiger (Lieferant) wurde privilegiert,

während Klasse-1-Forderung (Lohn) offen blieb.

Strafe:

  • Freiheitsstrafe bis 3 Jahre ODER
  • Geldstrafe (Tagessätze)
  • Eintrag im Strafregister
`

---

Persönliche Haftung des Verwaltungsrats

OR Art. 754: Verantwortlichkeit

Grundsatz:
Die Verwaltungsräte und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen haften der Gesellschaft für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Anwendung auf Lohnforderungen:

| Pflichtverletzung | Haftung VR | Schaden |

|-------------------|-----------|---------|

| Lohn nicht bezahlt, obwohl Liquidität vorhanden | Persönliche Haftung | Voller Lohnausfall |

| Klasse-3-Gläubiger bezahlt, Lohn zurückgestellt | Persönliche Haftung | Konkursdividende (Differenz zu 100%) |

| Überschuldung nicht gemeldet (OR Art. 725) | Persönliche Haftung | Alle Verluste nach Überschuldung |

Praxisbeispiel:
`

Fall:

VR zahlt im August 2025 dem Lieferanten CHF 30'000, obwohl

3 Mitarbeiter seit 2 Monaten (Juni, Juli) keinen Lohn erhalten haben.

Im September 2025 wird Konkurs eröffnet.

Konkursmasse: CHF 45'000

Lohnforderungen (Klasse 1): CHF 36'000

Lieferantenforderungen (Klasse 3): CHF 120'000

Auszahlung:

  • Lohn: CHF 36'000 (100% aus Masse)
  • Lieferanten: CHF 9'000 (Restmasse) → 7.5% Quote

Haftung VR:

Die CHF 30'000, die im August an den Lieferanten gezahlt wurden,

hätten für die Löhne verwendet werden müssen.

→ VR haftet persönlich für CHF 30'000 gegenüber den Mitarbeitern

(Differenz zwischen 100% und tatsächlich erhaltener Quote)

`

---

OR Art. 725: Überschuldungsanzeige

Zusätzliche Pflicht des Verwaltungsrats:
Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist (Überschuldung), so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen.
Konsequenz bei Nichtmeldung:
  • ❌ VR haftet persönlich für alle Schulden, die nach Überschuldung entstehen
  • ❌ Inkl. aller Lohnforderungen, die nach dem Zeitpunkt der Überschuldung fällig wurden
Timeline-Beispiel:

| Datum | Ereignis | VR-Pflicht |

|-------|----------|-----------|

| 31.12.2024 | Jahresabschluss zeigt Überschuldung CHF -80'000 | Gericht informieren (sofort) |

| 15.01.2025 | VR ignoriert Meldepflicht | ❌ Pflichtverletzung |

| Jan-Sep 2025 | Weitere Löhne bezahlt: CHF 195'000 | VR haftet persönlich |

| 15.09.2025 | Konkurs eröffnet | VR schuldet CHF 195'000 |

→ VR haftet für alle Löhne ab Überschuldung, wenn er OR Art. 725 nicht befolgt.

---

Was tun bei Liquiditätsproblemen?

❌ NIEMALS TUN:

  • Lohn einseitig zurückhalten ("Wir zahlen nächsten Monat")
  • Klasse-3-Gläubiger bevorzugen (Lieferanten, Vermieter bezahlen, Lohn offen lassen)
  • Überschuldung verschweigen (OR Art. 725)
  • VR-Honorare oder Dividenden auszahlen, während Löhne ausstehen

✅ RICHTIG:

Schritt 1: Sofortige Rechtsberatung

Kontaktieren Sie einen Anwalt für Sanierungsrecht innerhalb von 48 Stunden.

Schritt 2: Liquiditätsbeschaffung priorisieren

| Finanzierungsquelle | Verfügbarkeit | Kosten | Für Lohnzahlung geeignet? |

|-------------------|--------------|--------|---------------------------|

| Eigene Mittel | Sofort | Keine | ✅ Beste Option |

| Familiendarlehen | 3-5 Tage | Gering | ✅ Gut |

| VR-Privatdarlehen | Sofort | Keine | ✅ Gut (dokumentieren!) |

| Factoring | 5-7 Tage | 2-5% | ✅ Akzeptabel |

| Geschäftskreditkarte | Sofort | 12-18% | ⚠️ Nur Notfall |

| Banküberziehung | Sofort | 8-15% | ⚠️ Nur Notfall |

Schritt 3: Mit Mitarbeitern kommunizieren
`

FALSCH:

"Wir können diesen Monat leider nicht zahlen. Nächsten Monat

wird es besser."

RICHTIG:

"Wir haben kurzfristige Liquiditätsprobleme. Ihr Lohn ist

rechtlich privilegiert (Art. 219 SchKG). Wir organisieren

bis [DATUM] die Zahlung über [FINANZIERUNGSQUELLE]. Sie

erhalten eine schriftliche Bestätigung mit Zahlungstermin."

` Schritt 4: Schriftliche Vereinbarung

Wenn Lohnstundung unvermeidlich (nur mit Einwilligung des Mitarbeiters):

`

LOHNSTUNDUNGSVEREINBARUNG

Der Arbeitnehmer [Name] erklärt sich ausnahmsweise bereit,

die Lohnzahlung für [MONAT] in Höhe von CHF [BETRAG]

bis zum [DATUM] zu stunden.

Sicherheiten:

  • VR-Bürgschaft [Name VR] über CHF [BETRAG]
  • Zinsen: [X]% p.a. ab Fälligkeit

Diese Vereinbarung ist freiwillig und berührt nicht die

privilegierte Stellung nach Art. 219 SchKG.

Unterschrift Arbeitnehmer: ________________

Unterschrift VR: ________________

Datum: ________________

`` Wichtig: Nur mit schriftlicher Einwilligung und Sicherheiten (z.B. VR-Bürgschaft).

---

Checkliste: Lohnforderungen korrekt behandeln

Für Geschäftsführer / VR

  • [ ] Lohnforderungen IMMER als Klasse 1 behandeln (höchste Priorität)
  • [ ] Niemals Klasse-3-Gläubiger bevorzugen (Lieferanten, Vermieter)
  • [ ] Überschuldung prüfen (Jahresabschluss, laufende Buchhaltung)
  • [ ] Bei Überschuldung: Gericht informieren (OR Art. 725)
  • [ ] Lohnstundungen nur mit schriftlicher Einwilligung
  • [ ] Bei Liquiditätsproblemen: Sofort Anwalt konsultieren

Für Mitarbeiter

  • [ ] Lohnforderungen sind privilegiert (Klasse 1, Art. 219 SchKG)
  • [ ] Bei Zahlungsverzug: Schriftlich Mahnung senden
  • [ ] Keine mündlichen Stundungsvereinbarungen akzeptieren
  • [ ] Bei Konkurs: Forderung beim Konkursamt anmelden (innert 2 Monaten)
  • [ ] Rechtliche Beratung einholen (Gewerkschaft, Anwalt)

---

Häufig gestellte Fragen

Was regelt Art. 219 SchKG?

Art. 219 SchKG regelt die privilegierte Behandlung von Lohnforderungen im Konkurs. Löhne bis 6 Monate vor Konkurseröffnung werden als Klasse-1-Forderungen vor allen anderen ungesicherten Gläubigern (Klasse 3) befriedigt.

Welche Forderungen sind privilegiert?

Privilegiert sind: Lohn und Gehalt (bis 6 Monate), Provisionen, Bonuszahlungen, Ferienentschädigung, Überstundenguthaben, AHV/IV/EO-Beiträge, und Unfallversicherungsprämien. Nicht privilegiert: Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsentschädigungen.

Was droht bei Nichtbezahlung von Lohn?

Strafrechtliche Verfolgung nach Art. 165 StGB (Gläubigerschädigung durch Begünstigung) mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Zusätzlich persönliche Haftung des Verwaltungsrats für Schuldbetreibungsverluste (OR Art. 754 Abs. 1).

Haftet der Verwaltungsrat persönlich?

Ja. Nach OR Art. 754 haften Verwaltungsräte persönlich für Schäden aus Pflichtverletzung. Nichtbezahlung privilegierter Lohnforderungen gilt als Pflichtverletzung. Der VR haftet für den Ausfall, den Mitarbeiter erleiden.

Kann ich Lohnforderungen stunden?

Nur mit schriftlicher Einwilligung des Mitarbeiters und unter engen Voraussetzungen. Einseitige Lohnstundungen sind unzulässig. Bei Liquiditätsproblemen: Sofort Rechtsberatung einholen, nicht eigenständig Löhne zurückhalten.

---

Fazit

Art. 219 SchKG ist nicht verhandelbar:
  • ✅ Lohnforderungen sind IMMER Klasse 1 (privilegiert)
  • ✅ Sie werden VOR allen anderen Gläubigern befriedigt
  • ✅ Nichtbezahlung ist strafrechtlich relevant (Art. 165 StGB)
  • ✅ VR haftet persönlich (OR Art. 754)
Die einzige sichere Strategie:
  • Lohnforderungen SOFORT bezahlen (auch bei Liquiditätsengpass)
  • Finanzierung organisieren (Familiendarlehen, VR-Privatdarlehen, Factoring)
  • Bei Zahlungsunfähigkeit: Anwalt konsultieren, NICHT eigenständig handeln
  • Überschuldung melden (OR Art. 725)
  • STOP-Flag:

    Wenn Sie Lohnforderungen > CHF 10'000 nicht bezahlen können, konsultieren Sie sofort einen Anwalt. Eigenständiges Handeln kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben.

    ---

    Quellen:
    • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Art. 219
    • Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 165
    • Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 725, Art. 754
    Erstellt am: 23.03.2026 | Zuletzt aktualisiert: 23.03.2026 Autor: Dr. Thomas Weber, Rechtsanwalt für Sanierungsrecht

    Häufig gestellte Fragen

    Was regelt Art. 219 SchKG?
    Art. 219 SchKG regelt die privilegierte Behandlung von Lohnforderungen im Konkurs. Löhne bis 6 Monate vor Konkurseröffnung werden als Klasse-1-Forderungen vor allen anderen ungesicherten Gläubigern (Klasse 3) befriedigt.
    Welche Forderungen sind privilegiert?
    Privilegiert sind: Lohn und Gehalt (bis 6 Monate), Provisionen, Bonuszahlungen, Ferienentschädigung, Überstundenguthaben, AHV/IV/EO-Beiträge, und Unfallversicherungsprämien. Nicht privilegiert: Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsentschädigungen.
    Was droht bei Nichtbezahlung von Lohn?
    Strafrechtliche Verfolgung nach Art. 165 StGB (Gläubigerschädigung durch Begünstigung) mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Zusätzlich persönliche Haftung des Verwaltungsrats für Schuldbetreibungsverluste (OR Art. 754 Abs. 1).
    Haftet der Verwaltungsrat persönlich?
    Ja. Nach OR Art. 754 haften Verwaltungsräte persönlich für Schäden aus Pflichtverletzung. Nichtbezahlung privilegierter Lohnforderungen gilt als Pflichtverletzung. Der VR haftet für den Ausfall, den Mitarbeiter erleiden.
    Kann ich Lohnforderungen stunden?
    Nur mit schriftlicher Einwilligung des Mitarbeiters und unter engen Voraussetzungen. Einseitige Lohnstundungen sind unzulässig. Bei Liquiditätsproblemen: Sofort Rechtsberatung einholen, nicht eigenständig Löhne zurückhalten.
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