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RatgeberSchweiz

Überschuldung was tun — 5 Schritte zur Vermeidung von Konkurs

André Beherzig
9 Min. Lesezeit
Überschuldung was tun — 5 Schritte zur Vermeidung von Konkurs

Überschuldung was tun — 5 Schritte zur Vermeidung von Konkurs

Lesezeit: 9 Minuten

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TL;DR (Zusammenfassung)

Überschuldung (Schulden > Vermögen) ist KEIN automatischer Konkurs — aber Handlungspflicht! 5-Schritte-Plan:
  • ✅ Bilanz erstellen → Überschuldung feststellen (Fortführungs- vs. Liquidationswerte)
  • ✅ Sanierungspotenzial prüfen → Ist Rettung realistisch?
  • ✅ Gläubiger kontaktieren → Forderungsverzicht, Stundung verhandeln
  • ✅ Nachlassstundung beantragen → Gerichtlicher Schutz (Art. 293 ff. SchKG)
  • ✅ Notfall: Konkurs → Kontrollierte Liquidation statt Chaos
  • Rechtliche Pflichten (Art. 725 OR):
    • ⚠️ VR MUSS bei Überschuldung Richter benachrichtigen
    • ⚠️ Persönliche Haftung bei Pflichtverletzung (Art. 754 OR)
    • ⚠️ Strafbarkeit bei Gläubigerschädigung (Art. 163 StGB)
    In diesem Guide:
  • Was ist Überschuldung? (Definition, Bilanztest)
  • Art. 725 OR: Anzeigepflicht des VR
  • 5 Schritte zur Sanierung
  • Überschuldung vs. Zahlungsunfähigkeit
  • 5 FAQ
  • ---

    1. Was ist Überschuldung?

    Definition (Art. 725 OR)

    Überschuldung liegt vor, wenn:

    ``

    Schulden > Vermögen (zu Liquidationswerten)

    ` Beispiel:

    | Position | Wert (CHF) |

    |----------|------------|

    | AKTIVEN (Vermögen) | |

    | Kasse/Bank | 10'000 |

    | Debitorenforderungen | 50'000 |

    | Inventar/Anlagen | 80'000 |

    | TOTAL AKTIVEN | 140'000 |

    | | |

    | PASSIVEN (Schulden) | |

    | Lieferantenschulden | 60'000 |

    | Bankkredit | 100'000 |

    | Steuerschulden | 30'000 |

    | TOTAL PASSIVEN | 190'000 |

    | | |

    | EIGENKAPITAL | -50'000 ❌ |

    Resultat: Überschuldung von CHF 50'000.

    Zwei Bewertungsmethoden

    #### Fortführungswerte (Going Concern)

    Annahme: Die Firma wird weitergeführt. Bewertung:
    • Anlagen: Buchwert (abzüglich Abschreibungen)
    • Debitorenforderungen: Nominalwert (abzüglich Delkredere)
    • Inventar: Anschaffungskosten
    Beispiel: Maschine mit Buchwert CHF 50'000 bleibt mit CHF 50'000 in Bilanz.

    #### Liquidationswerte (Zerschlagung)

    Annahme: Die Firma wird liquidiert (Konkurs). Bewertung:
    • Anlagen: Verkaufswert (meist 20-40% des Buchwerts)
    • Debitorenforderungen: Realisierbar (oft 50-70% Ausfallquote)
    • Inventar: Notverkaufswert
    Beispiel: Maschine mit Buchwert CHF 50'000 wird nur für CHF 15'000 verkauft.

    Bilanztest durchführen

    Schritt 1: Fortführungswerte

    Erstellen Sie eine Bilanz mit Going-Concern-Werten. Wenn hier bereits Überschuldung → kritisch!

    Schritt 2: Liquidationswerte

    Bewerten Sie ALLE Aktiven zu Liquidationswerten (realistischer Verkaufspreis bei Notverkauf).

    Ergebnis-Interpretation:

    | Szenario | Going Concern | Liquidation | Handlung |

    |----------|---------------|-------------|----------|

    | A | Positiv | Positiv | ✅ Keine Überschuldung |

    | B | Positiv | Negativ | ⚠️ Fortführung nur mit Sanierung vertretbar |

    | C | Negativ | Negativ | ❌ Überschuldung → Art. 725 OR greift |

    ---

    2. Art. 725 OR: Anzeigepflicht des Verwaltungsrats

    Gesetzestext

    Zeigen die letzten Jahresrechnungen, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt dieser Sanierungsmassnahmen.

    >

    Ist begründete Besorgnis einer Überschuldung gegeben, so muss eine Zwischenbilanz erstellt und einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle übrigen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.

    Pflichten des VR

    1. Zwischenbilanz erstellen (bei Besorgnis):
    • Aktuelle Bilanz mit Liquidationswerten
    • Von Revisor prüfen lassen (Pflicht!)
    • Frist: Unverzüglich (Tage bis wenige Wochen)
    2. Richter benachrichtigen (bei Überschuldung):
    • Schriftliche Meldung an zuständiges Konkursgericht
    • Zwischenbilanz + Revisorenbericht beilegen
    • Frist: Unverzüglich nach Feststellung
    3. Ausnahme: Rangrücktritt

    Wenn Gläubiger im Umfang der Überschuldung im Rang zurücktreten, entfällt die Anzeigepflicht.

    Beispiel:
    • Überschuldung: CHF 50'000
    • Gesellschafter-Darlehen: CHF 50'000
    • Gesellschafter erklärt Rangrücktritt → Keine Anzeigepflicht
    Rangrücktritt-Erklärung (Muster):
    `markdown

    RANGRÜCKTRITTSERKLÄRUNG

    Ich, [Name Gesellschafter], erkläre hiermit den Rangrücktritt

    meiner Darlehensforderung von CHF [BETRAG] gegenüber [FIRMA].

    Diese Forderung tritt im Rang hinter alle übrigen Gesellschaftsgläubiger

    zurück und wird erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen

    Gläubiger bedient.

    Ort, Datum: _______________

    Unterschrift: _______________

    `

    Persönliche Haftung des VR (Art. 754 OR)

    Haftungsrisiken:

    | Pflichtverletzung | Haftung | Beispiel |

    |-------------------|---------|----------|

    | Anzeigepflicht verletzt | Volle Haftung | VR benachrichtigt Richter nicht → Schulden steigen um CHF 100k → VR haftet für CHF 100k |

    | Weiterbetrieb trotz Überschuldung | Volle Haftung | Neue Lieferantenverträge abgeschlossen → Lieferant erleidet Schaden |

    | Gläubigerbegünstigung | Volle Haftung + Strafbarkeit | Gesellschafter-Darlehen zurückgezahlt, Lieferanten nicht |

    Haftung bis ins Privatvermögen!

    ---

    3. 5 Schritte zur Sanierung

    Schritt 1: Bilanz erstellen (Status Quo)

    Aufgabe: Verschaffen Sie sich ABSOLUTE Klarheit über die finanzielle Lage. Checkliste:
    • [ ] Aktuelle Bilanz erstellen (Stichtag: heute)
    • [ ] Liquidationswerte ermitteln (realistisch!)
    • [ ] Alle Schulden auflisten (inkl. Steuern, Sozialversicherung)
    • [ ] Revisor hinzuziehen (bei Überschuldungs-Verdacht Pflicht!)
    Tool:
    `

    Eigenkapital = Aktiven (Liquidationswerte) - Passiven

    Wenn Eigenkapital < 0 → Überschuldung!

    `

    Schritt 2: Sanierungspotenzial prüfen

    Fragen:
  • Ist das Geschäftsmodell grundsätzlich tragfähig?
  • - ✅ Ja: Profitabel oder Break-Even in Sicht

    - ❌ Nein: Strukturelle Verluste

  • Gibt es Sanierungshebel?
  • - Umsatzsteigerung möglich? (neue Kunden, Märkte)

    - Kostensenkung möglich? (Personal, Miete, Einkauf)

    - Asset-Verkauf? (nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte)

  • Ist Kapital verfügbar?
  • - Gesellschafter bereit zu Kapitalerhöhung?

    - Externe Investoren möglich?

    - Forderungsverzicht von Gläubigern?

    Sanierungsfähigkeits-Test:

    | Kriterium | Punkte (0-5) |

    |-----------|--------------|

    | Geschäftsmodell tragfähig | ___ |

    | Umsatzpotenzial vorhanden | ___ |

    | Kostensenkung möglich | ___ |

    | Kapital verfügbar | ___ |

    | Management-Qualität | ___ |

    | TOTAL | /25 |

    Bewertung:
    • 15-25 Punkte: Sanierung realistisch
    • 8-14 Punkte: Grenzfall, hohes Risiko
    • 0-7 Punkte: Sanierung unrealistisch → Konkurs erwägen

    Schritt 3: Gläubiger kontaktieren

    Vorbereitung:
  • Gläubigerliste erstellen:
  • - Name, Forderungshöhe, Fälligkeit

    - Priorität (Klasse 1, 2, 3 nach Art. 219 SchKG)

    - Verhandlungsbereitschaft (erfahrungsgemäss)

  • Sanierungsplan erstellen:
  • - Ziel: Überschuldung beseitigen

    - Massnahmen: Forderungsverzicht, Stundung, Ratenzahlung

    - Zeitrahmen: 12-24 Monate

    Gläubiger-Verhandlung: Ansatz 1: Forderungsverzicht (Haircut)
    `markdown

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund einer vorübergehenden Überschuldung von CHF 50'000

    möchten wir Sie um einen teilweisen Forderungsverzicht bitten.

    Vorschlag: 40% Ihrer Forderung (CHF X) sofort,

    60% Verzicht im Austausch gegen Fortbestand der Geschäftsbeziehung.

    Alternative bei Konkurs: Erwartete Dividende 0-5%.

    ` Ansatz 2: Stundung + Ratenzahlung `markdown

    Vorschlag: Stundung der Forderung um 6 Monate,

    anschliessend Ratenzahlung über 12 Monate (CHF X/Monat).

    Sicherheit: Bankgarantie über CHF X.

    `` Verhandlungs-Tipps:
    • Ehrlichkeit: Volle Transparenz über Lage
    • Vergleich: Konkurs-Dividende vs. Vergleich
    • Zeitdruck: Legitimiert durch Überschuldung
    • Sicherheiten: Garantien, Bürgschaften anbieten

    Schritt 4: Nachlassstundung beantragen (Art. 293 ff. SchKG)

    Wann sinnvoll?
    • Einzelverhandlungen mit Gläubigern erfolglos
    • Sanierung realistisch, aber Zeit benötigt
    • Schutz vor Betreibungen/Konkursen nötig
    Voraussetzungen:
    • Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
    • Sanierungsplan mit begründeter Aussicht auf Erfolg
    • Mindestquote für Gläubiger (typisch 40-60%)
    Ablauf:
  • Antrag beim Konkursgericht einreichen
  • Provisorische Stundung (max. 6 Monate)
  • Nachlassvertrag ausarbeiten
  • Gläubigerversammlung (Abstimmung)
  • Bei Zustimmung: Gerichtliche Bestätigung
  • Kosten: CHF 10'000-25'000 (Anwalt, Gericht, Sachwalter) Mehr Details: Nachlassstundung beantragen Schweiz

    Schritt 5: Notfall — Kontrollierter Konkurs

    Wann unvermeidlich?
    • Sanierung objektiv unmöglich
    • Gläubiger verweigern Zusammenarbeit
    • Keine Kapitalbeschaffung möglich
    • Zahlungsunfähigkeit eingetreten
    Kontrollierter vs. chaotischer Konkurs:

    | Aspekt | Kontrolliert | Chaotisch |

    |--------|--------------|-----------|

    | Vorbereitung | 4-8 Wochen | Keine |

    | VR-Haftung | Minimiert | Hoch |

    | Asset-Verwertung | Optimal | Notverkauf |

    | Mitarbeiter-Info | Rechtzeitig | Überfall |

    | Gläubiger-Dividende | 10-20% | 0-5% |

    Vorbereitung:
  • Inventar optimieren: Nicht betriebsnotwendige Assets verkaufen (VOR Konkurs, zu Marktpreisen!)
  • Lohnprivileg sicherstellen: Löhne der letzten 6 Monate bezahlen (Art. 219 SchKG)
  • Dokumentation: Alle Transaktionen dokumentieren (Nachweis ordnungsgemässer Geschäftsführung)
  • Mitarbeiter informieren: Sozialplan, Unterstützung bei Jobsuche
  • Konkursantrag stellen: Selbst Konkurs beantragen (besser als Gläubiger-Konkurs)
  • ---

    4. Überschuldung vs. Zahlungsunfähigkeit

    Unterschiede

    | Kriterium | Überschuldung | Zahlungsunfähigkeit |

    |-----------|---------------|---------------------|

    | Definition | Schulden > Vermögen | Kann fällige Rechnungen nicht bezahlen |

    | Perspektive | Bilanz (langfristig) | Liquidität (kurzfristig) |

    | Rechtsnorm | Art. 725 OR | Art. 190 SchKG |

    | Handlungspflicht | VR muss Richter benachrichtigen | Sofortige Konkursgefahr |

    | Sanierungszeit | Wochen bis Monate | Tage |

    Kombinationen

    1. Überschuldung OHNE Zahlungsunfähigkeit:
    • Beispiel: Firma hat CHF -50k Eigenkapital, aber CHF 200k Liquidität
    • Handlung: Sanierung möglich, Zeit für Kapitalerhöhung
    2. Zahlungsunfähigkeit OHNE Überschuldung:
    • Beispiel: Firma hat CHF +100k Eigenkapital, aber CHF 0 Liquidität (alle in Anlagen gebunden)
    • Handlung: Brückenfinanzierung, Asset-Verkauf
    3. Beides gleichzeitig:
    • Kritischste Situation
    • Handlung: Sofort Nachlassstundung beantragen ODER Konkurs

    ---

    5. Häufige Fehler vermeiden

    ❌ Fehler 1: Kopf in den Sand

    Problem: VR hofft, dass sich Situation "von selbst regelt". Monate vergehen, Schulden wachsen. Folge: Persönliche Haftung für Schulden, die NACH Feststellung der Überschuldung entstanden sind. Lösung: Sofort handeln ab dem Moment, wo Überschuldung erkennbar ist.

    ❌ Fehler 2: Neue Schulden machen

    Problem: Trotz Überschuldung werden neue Lieferantenverträge abgeschlossen, Kredite aufgenommen. Folge: Strafbarkeit (Gläubigerschädigung Art. 163 StGB) + persönliche Haftung. Lösung: Ab Überschuldung KEINE neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen (ausser Sanierung gesichert).

    ❌ Fehler 3: Gläubiger bevorzugen

    Problem: Gesellschafter-Darlehen wird zurückgezahlt, Lieferanten bleiben unbezahlt. Folge: Strafbarkeit (Art. 163 StGB) + Anfechtung durch Konkursverwaltung. Lösung: Gleichbehandlung ALLER Gläubiger (ausser Klasse 1 nach Art. 219 SchKG).

    ---

    6. Nächste Schritte

    ✅ Sofortmaßnahmen

  • Bilanztest durchführen (Fortführungs- UND Liquidationswerte)
  • Revisor einschalten (bei Überschuldungs-Verdacht Pflicht!)
  • VR-Sitzung einberufen (Dokumentation der Beschlüsse!)
  • Sanierungsplan erstellen (realistisch, mit Zahlen unterlegt)
  • Rechtliche Beratung (Anwalt + Sanierungsberater)
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    7. Weiterführende Artikel

    ---

    Rechtlicher Hinweis

    KEINE RECHTSBERATUNG: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zu Überschuldung (Art. 725 OR) und ersetzt KEINE individuelle Rechtsberatung. Bei Überschuldung konsultieren Sie SOFORT einen Anwalt für Gesellschaftsrecht + Sanierungsberater. VR-HAFTUNG: Die Anzeigepflicht nach Art. 725 OR ist zwingend. Bei Verletzung droht persönliche Haftung bis ins Privatvermögen (Art. 754 OR). Lassen Sie sich rechtlich beraten! Quellen:
    • Art. 725 OR (Obligationenrecht)
    • Art. 754 OR (VR-Haftung)
    • Art. 219 SchKG (Lohnprivileg)
    • Art. 163 StGB (Gläubigerschädigung)
    • BGE 4A_452/2017 (Bundesgerichtsentscheid zu Art. 725 OR)
    Autor: André Beherzig, Gründer Konkurse Abwenden | Unternehmer seit 1998 Geprüft am: 24.03.2026

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    Konkurse Abwenden | Der beste Konkurs ist der verhinderte Konkurs.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist Überschuldung?
    Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden das Vermögen einer Firma übersteigen (negatives Eigenkapital). Rechtlich definiert in Art. 725 OR. Der Verwaltungsrat muss dann den Richter benachrichtigen, sofern keine Fortführungswerte (Going Concern) eine Sanierung rechtfertigen.
    Wann muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen?
    Sobald die Bilanz nach Fortführungswerten (Going Concern) eine Überschuldung zeigt UND keine begründete Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 725 Abs. 2 OR). Frist: Unverzüglich, spätestens innert weniger Wochen.
    Was ist der Unterschied zwischen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?
    Überschuldung = Bilanzproblem (Schulden > Vermögen). Zahlungsunfähigkeit = Liquiditätsproblem (kann fällige Rechnungen nicht bezahlen). Überschuldung kann mit ausreichender Liquidität bestehen, Zahlungsunfähigkeit führt sofort zu Konkursgefahr.
    Welche Sanierungsoptionen gibt es bei Überschuldung?
    Hauptoptionen: 1) Kapitalerhöhung (Eigenkapital zuführen), 2) Forderungsverzicht (Gläubiger erlassen Schulden), 3) Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG), 4) Asset-Verkauf (Vermögenswerte liquidieren), 5) Restrukturierung (Kosten senken, Umsatz steigern).
    Haftet der Verwaltungsrat persönlich bei Überschuldung?
    Ja! Wenn der VR seine Anzeigepflicht (Art. 725 OR) verletzt oder trotz Überschuldung weiter Geschäfte tätigt, haftet er persönlich für entstandene Schäden (Art. 754 OR). Haftung kann bis zum Privatvermögen gehen!
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