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Überschuldung nach Art. 725 OR

Pflichten des Verwaltungsrats, Sanierungsoptionen und Haftungsrisiken bei Überschuldung einer Schweizer Aktiengesellschaft oder GmbH.

Was bedeutet "Überschuldung"?

Eine Überschuldung nach Art. 725 OR liegt vor, wenn die Aktiven der Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr decken — und zwar sowohl zu Fortführungswerten (going concern) als auch zu Veräusserungswerten (liquidation values). Beide Bilanzen müssen erstellt werden, sobald begründete Besorgnis besteht.

Wichtig: Überschuldung ist nicht identisch mit Zahlungsunfähigkeit. Eine Gesellschaft kann zahlungsunfähig sein (kein Cash für laufende Rechnungen) ohne überschuldet zu sein, oder umgekehrt überschuldet ohne zahlungsunfähig.

Die drei Pflichten des Verwaltungsrats

  1. Zwischenbilanz erstellen — sobald begründete Besorgnis auf Überschuldung besteht. Pflicht zur Sorgfalt nach Art. 717 OR.
  2. Sanierungsmassnahmen prüfen — Eigenkapital-Erhöhung, Rangrücktritt, Vergleichsangebote, Nachlassstundung.
  3. Überschuldungsanzeige beim Gericht — falls keine Sanierung greift und kein Rangrücktritt vorliegt.

Rangrücktritt — die wichtigste Sofort-Massnahme

Ein Rangrücktritt ist eine schriftliche Erklärung eines Gläubigers — typisch der Hauptbank oder eines Aktionärs — dass die Forderung im Konkursfall hinter andere Gläubiger zurücktritt. Damit ist die Forderung nicht mehr überschuldungswirksam, und die Anzeigepflicht entfällt entsprechend.

Voraussetzung: Der Rangrücktritt muss schriftlich, ohne Bedingung und zugunsten aller Gläubiger der Klassen 1–3 erfolgen. Mündliche Zusagen oder Bedingungs-Klauseln genügen nicht.

Haftungsrisiken bei Pflichtverletzung

Die Anzeigepflicht ist persönlich. Bei verspäteter oder unterlassener Überschuldungsanzeige haftet der Verwaltungsrat:

  • Zivilrechtlich nach Art. 754 OR (Verantwortlichkeitsklage) — typisch durch späteren Konkursverwalter im Auftrag der Gläubiger
  • Strafrechtlich nach Art. 165 StGB (Konkursverschleppung, Gläubigerschädigung)
  • Steuerlich bei Lohnforderungen — Strafbarkeit nach Art. 163 StGB für nicht abgeführte Sozialabgaben

Konkrete Action-Liste bei Überschuldungs-Verdacht

  1. Sofort Zwischenbilanz zu Fortführungs- UND Veräusserungswerten
  2. Cashflow-Forecast für 90 Tage erstellen
  3. Hauptgläubiger zum Rangrücktritts-Gespräch einladen
  4. Falls keine Sanierungs-Aussicht: Anwalt für Überschuldungsanzeige
  5. VR-Sitzung dokumentieren (Audit-Trail für Haftungsschutz)

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Diese Seite ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Bei konkretem Überschuldungs-Verdacht konsultieren Sie eine Fachanwältin für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder das Nachlassrichteramt Ihres Kantons.

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