Was bedeutet "Überschuldung"?
Eine Überschuldung nach Art. 725 OR liegt vor, wenn die Aktiven der Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr decken — und zwar sowohl zu Fortführungswerten (going concern) als auch zu Veräusserungswerten (liquidation values). Beide Bilanzen müssen erstellt werden, sobald begründete Besorgnis besteht.
Wichtig: Überschuldung ist nicht identisch mit Zahlungsunfähigkeit. Eine Gesellschaft kann zahlungsunfähig sein (kein Cash für laufende Rechnungen) ohne überschuldet zu sein, oder umgekehrt überschuldet ohne zahlungsunfähig.
Die drei Pflichten des Verwaltungsrats
- Zwischenbilanz erstellen — sobald begründete Besorgnis auf Überschuldung besteht. Pflicht zur Sorgfalt nach Art. 717 OR.
- Sanierungsmassnahmen prüfen — Eigenkapital-Erhöhung, Rangrücktritt, Vergleichsangebote, Nachlassstundung.
- Überschuldungsanzeige beim Gericht — falls keine Sanierung greift und kein Rangrücktritt vorliegt.
Rangrücktritt — die wichtigste Sofort-Massnahme
Ein Rangrücktritt ist eine schriftliche Erklärung eines Gläubigers — typisch der Hauptbank oder eines Aktionärs — dass die Forderung im Konkursfall hinter andere Gläubiger zurücktritt. Damit ist die Forderung nicht mehr überschuldungswirksam, und die Anzeigepflicht entfällt entsprechend.
Voraussetzung: Der Rangrücktritt muss schriftlich, ohne Bedingung und zugunsten aller Gläubiger der Klassen 1–3 erfolgen. Mündliche Zusagen oder Bedingungs-Klauseln genügen nicht.
Haftungsrisiken bei Pflichtverletzung
Die Anzeigepflicht ist persönlich. Bei verspäteter oder unterlassener Überschuldungsanzeige haftet der Verwaltungsrat:
- Zivilrechtlich nach Art. 754 OR (Verantwortlichkeitsklage) — typisch durch späteren Konkursverwalter im Auftrag der Gläubiger
- Strafrechtlich nach Art. 165 StGB (Konkursverschleppung, Gläubigerschädigung)
- Steuerlich bei Lohnforderungen — Strafbarkeit nach Art. 163 StGB für nicht abgeführte Sozialabgaben
Konkrete Action-Liste bei Überschuldungs-Verdacht
- Sofort Zwischenbilanz zu Fortführungs- UND Veräusserungswerten
- Cashflow-Forecast für 90 Tage erstellen
- Hauptgläubiger zum Rangrücktritts-Gespräch einladen
- Falls keine Sanierungs-Aussicht: Anwalt für Überschuldungsanzeige
- VR-Sitzung dokumentieren (Audit-Trail für Haftungsschutz)
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Diese Seite ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Bei konkretem Überschuldungs-Verdacht konsultieren Sie eine Fachanwältin für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder das Nachlassrichteramt Ihres Kantons.