Eigenverwaltung § 270ff InsO — Sanierung unter eigener Regie
Behalten Sie als Geschäftsführer die Kontrolle über Ihr Unternehmen. Die Eigenverwaltung ermöglicht Sanierung ohne Insolvenzverwalter — mit höherer Erfolgsquote und niedrigeren Kosten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eigenverwaltung: Schuldner behält Kontrolle, Sachwalter überwacht (§ 270ff InsO)
- Erfolgsquote: 40-50% Sanierungserfolg vs. 20-30% bei Regelinsolvenz
- Kosten: 5-15% der Masse vs. 10-30% bei Regelinsolvenz
- Schutzschirm: § 270b InsO bietet 3 Monate geschützte Sanierungszeit
Die Eigenverwaltung nach § 270ff InsO ist eine Sonderform des Insolvenzverfahrens, bei der der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält. Statt eines Insolvenzverwalters wird lediglich ein Sachwalter bestellt, der die Geschäftsführung überwacht. Dies ermöglicht eine Sanierung "unter eigener Regie" mit höherer Erfolgswahrscheinlichkeit und geringeren Verfahrenskosten.
Was ist Eigenverwaltung? — § 270 InsO erklärt
Bei der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner "Herr im Haus". Die Geschäftsführung führt das Unternehmen weiter, trifft operative Entscheidungen und setzt Sanierungsmaßnahmen um. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt — stattdessen überwacht ein Sachwalterdie Geschäftsführung.
Kernmerkmale der Eigenverwaltung
- • Verwaltungsbefugnis über Vermögen
- • Verfügungsbefugnis (mit Einschränkungen)
- • Operative Geschäftsführung
- • Personalverantwortung
- • Geldverkehr und Kassenführung
- • Einhaltung Insolvenzrecht
- • Wesentliche Rechtshandlungen
- • Berichterstattung an Gericht
§ 270 InsO: "Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht dies anordnet."
Voraussetzungen für Eigenverwaltung — Wann ist sie möglich?
Nicht jedes Unternehmen kann Eigenverwaltung beantragen. Das Gesetz und die Praxis stellen mehrere Anforderungen, die erfüllt sein müssen.
Gesetzliche Voraussetzungen (§ 270 InsO)
Faktische Voraussetzungen (Praxis)
- Geschäftsführung hat Vermögen beiseitegeschafft oder Bücher manipuliert
- Gläubiger haben massives Misstrauen (z.B. nach Insolvenzverschleppung)
- Unternehmen ist nicht sanierungsfähig (nur Liquidation möglich)
- Geschäftsführung ist unerfahren oder überfordert
Schutzschirmverfahren § 270b InsO — Der "geschützte Sanierungsraum"
Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist eine Sonderform der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren. Es bietet dem Schuldner bis zu 3 Monate Zeit, einen Sanierungsplan zu erarbeiten — geschützt vor Einzelzwangsvollstreckung und mit selbst gewähltem Sachwalter. Voraussetzung: drohende (nicht eingetretene) Zahlungsunfähigkeit und eine Bescheinigung eines Insolvenzexperten.
Dauer: Maximal 3 Monate (§ 270b Abs. 1 InsO)
Voraussetzung: Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), KEINE eingetretene
Bescheinigung: Durch Steuerberater, WP oder Insolvenzexperten erforderlich
Vorteil: Schuldner schlägt Sachwalter vor (Gericht folgt in der Regel)
Ziel: Erstellung eines Insolvenzplans zur Sanierung
| Kriterium | Schutzschirmverfahren § 270b | Normale Eigenverwaltung |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Nur im Eröffnungsverfahren | Im eröffneten Verfahren |
| Insolvenzgrund | Nur drohende Zahlungsunfähigkeit | Alle Insolvenzgründe |
| Sachwalter-Vorschlag | Vom Schuldner (bindend) | Vom Gericht bestellt |
| Frist | Max. 3 Monate für Sanierungsplan | Keine feste Frist |
| Bescheinigung | Erforderlich (Steuerberater/WP) | Nicht erforderlich |
| Öffentlichkeit | Beschränkt (keine Bekanntmachung) | Normale Bekanntmachung |
Ablauf Schutzschirmverfahren
Eigenantrag mit Bescheinigung über drohende Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsfähigkeit
Gericht ordnet vorläufige Eigenverwaltung an, bestellt vorgeschlagenen Sachwalter
Erarbeitung Insolvenzplan mit Gläubigergruppen, Verhandlungen, Finanzierung
Nach Ablauf: Eröffnung Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung, Vorlage Insolvenzplan
Sachwalter vs. Insolvenzverwalter — Der entscheidende Unterschied
Der wichtigste Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz liegt in der Rolle des gerichtlich bestellten Organs: Während der Insolvenzverwalter das Unternehmen übernimmt und selbst verwaltet, überwacht der Sachwalter nur.
| Aspekt | Sachwalter (§ 274 InsO) | Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) |
|---|---|---|
| Kernaufgabe | Überwachung des Schuldners | Verwaltung und Verfügung |
| Verwaltungsbefugnis | Nein, beim Schuldner | Ja, vollständig |
| Verfügungsbefugnis | Nein, beim Schuldner | Ja, vollständig |
| Zustimmung erforderlich | Bei wesentlichen Handlungen | Entscheidet selbst |
| Arbeitnehmer-Kündigungen | Schuldner kündigt (Aufsicht) | Verwalter kündigt |
| Vergütung (typisch) | 60% der Verwalter-Vergütung | 100% nach InsVV |
| Haftung | Für Pflichtverletzungen | Für Pflichtverletzungen |
- Überwachung: Prüfung Zahlungsverkehr, Kassenführung, Buchführung
- Zustimmung: Bei Rechtsgeschäften außerhalb gewöhnlicher Geschäftstätigkeit
- Anzeigepflicht: Drohende Nachteile für Gläubiger dem Gericht melden
- Berichterstattung: Regelmäßige Berichte an Gläubigerausschuss und Gericht
- Anfechtung: Prüfung und ggf. Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (§ 280 InsO)
- Aufhebungsantrag: Bei Pflichtverletzungen Antrag auf Aufhebung Eigenverwaltung
Kosten und Erfolgsquote — Warum sich Eigenverwaltung lohnt
Die Eigenverwaltung ist nicht nur erfolgreicher, sondern auch günstiger als die Regelinsolvenz. Bei typischen Mittelstandsunternehmen spart sie 5-15 Prozentpunkte an Verfahrenskosten — bei einer Insolvenzmasse von EUR 1 Million entspricht dies EUR 50.000-150.000. Gleichzeitig liegt die Sanierungsquote bei 40-50% gegenüber nur 20-30% bei Regelinsolvenz.
| Kostenart | Eigenverwaltung | Regelinsolvenz | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| Verwalter/Sachwalter-Vergütung | 5-15% | 10-30% | 5-15 PP |
| Gerichtskosten | Standard | Standard | — |
| Beraterkosten (extern) | Höher (CRO, Berater) | Niedriger | Nachteil |
| Gesamtkosten bei EUR 1 Mio. | EUR 80.000-180.000 | EUR 130.000-330.000 | EUR 50.000-150.000 |
- Geschäftskenntnis: Geschäftsführung kennt Unternehmen, Kunden, Lieferanten
- Schnelligkeit: Keine Einarbeitung nötig, sofortige Entscheidungen
- Motivation: Eigentümer/Geschäftsführer kämpft für eigenes Unternehmen
- Vertrauen: Kunden/Lieferanten bleiben bei bekannter Führung loyaler
- Kosteneffizienz: Gesparte Verfahrenskosten fließen in Sanierung
Ablauf der Eigenverwaltung — Von Antrag bis Sanierung
Vorbereitung & Antrag
Sanierungskonzept erarbeiten, Eigenverwaltungsantrag mit Begründung stellen, ggf. Schutzschirm-Bescheinigung einholen. Dauer: 2-4 Wochen.
Eröffnungsverfahren
Gericht ordnet vorläufige Eigenverwaltung an, bestellt vorläufigen Sachwalter. Prüfung Zulässigkeit. Dauer: 3-6 Monate (bei Schutzschirm: max. 3 Monate).
Eröffnung & Sachwalter-Bestellung
Eigentliche Verfahrenseröffnung, Sachwalter (endgültig) wird bestellt, Gläubigerversammlung einberufen. Bekanntmachung im Internet.
Sanierung & Insolvenzplan
Umsetzung Sanierungsmaßnahmen, Verhandlung Insolvenzplan mit Gläubigergruppen, Abstimmung. Dauer: 6-18 Monate.
Planbestätigung & Aufhebung
Gericht bestätigt Insolvenzplan, Verfahren wird aufgehoben. Unternehmen setzt Geschäft unter Planaufsicht fort. Typische Gesamtdauer: 12-24 Monate.
Aufhebung der Eigenverwaltung — Wann wird sie widerrufen?
Die Eigenverwaltung ist kein Freibrief. Das Gericht kann sie jederzeit aufheben (§ 272 InsO), wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Pflichtverletzungen auftreten.
- Gläubigernachteile: Verzögerung, Masseschmälerung, Intransparenz
- Pflichtverletzung: Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten durch Schuldner
- Gläubigerantrag: Beschluss der Gläubigerversammlung auf Aufhebung
- Sachwalter-Antrag: Sachwalter beantragt Aufhebung bei schweren Verstößen
- Masseunzulänglichkeit: Masse reicht nicht für Verfahrenskosten
Bei Aufhebung wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das Verfahren übernimmt.
Häufige Fragen zur Eigenverwaltung
Was ist Eigenverwaltung im Insolvenzrecht?
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?
Was macht der Sachwalter bei Eigenverwaltung?
Welche Voraussetzungen gibt es für Eigenverwaltung?
Was kostet Eigenverwaltung im Vergleich zu Regelinsolvenz?
Wie hoch ist die Erfolgsquote bei Eigenverwaltung?
Kann Eigenverwaltung widerrufen werden?
Wann ist Eigenverwaltung nicht sinnvoll?
Ist Eigenverwaltung für Sie geeignet?
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Rechtsquellen & Referenzen
- § 270 InsO — Anordnung der Eigenverwaltung — Voraussetzungen der Eigenverwaltung
- § 270b InsO — Schutzschirmverfahren — Vorläufige Eigenverwaltung mit Sanierungsfrist
- § 270c InsO — Gläubigerantrag — Antrag auf Bestellung eines Insolvenzverwalters
- § 272 InsO — Aufhebung der Eigenverwaltung — Gründe für Widerruf der Eigenverwaltung
- § 274 InsO — Rechtsstellung des Sachwalters — Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
- InsVV — Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung — Vergütung für Insolvenzverwalter und Sachwalter