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Art. 219 SchKG Lohnprivileg — Strafbarkeitsrisiko bei Konkurs

Lohnforderungen sind nach Art. 219 SchKG privilegiert (Klasse 1) und müssen vorrangig bedient werden. Missachtung kann zu strafrechtlicher Verfolgung führen.

Lohnforderungen der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung sind nach Art. 219 Abs. 4 SchKG privilegiert und gehören zur Klasse 1. Sie werden vor allen anderen ungesicherten Forderungen aus der Konkursmasse bedient. Die Missachtung dieser Priorität kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Art. 219 Abs. 4 SchKG

Was regelt Art. 219 SchKG im Detail?

Art. 219 SchKG regelt die Rangordnung der Forderungen im Konkurs. Die Klassen werden nacheinander bedient:

Klasse 1 (Privilegiert)

  • • Lohnforderungen (bis 6 Monate vor Konkurseröffnung)
  • • Sozialversicherungsbeiträge
  • • Überstundenvergütungen
  • • Ferienentschädigungen

Klasse 2

  • • Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen
  • • Pensionskassenbeiträge

Klasse 3 (Ungesicherte Gläubiger)

  • • Alle übrigen Forderungen
  • • Lieferanten, Kreditgeber, Steuern, MWST (ab 2025)

Im Jahr 2024 wurden in der Schweiz über 180 Strafverfahren wegen Gläubigerbevorzugung oder betrügerischem Konkurs eröffnet, viele davon im Zusammenhang mit Lohnforderungen.

Quelle: Bundesamt für Statistik, 2024, CH

Welche strafrechtlichen Risiken bestehen?

Die Missachtung des Lohnprivilegs kann zwei Straftatbestände erfüllen:

Art. 163 StGB— Betrügerischer Konkurs

Wer zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermögen vermindert, insbesondere indem er Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht...

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Art. 164 StGB— Gläubigerbevorzugung

Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger befriedigt oder sicherstellt und dadurch die übrigen Gläubiger benachteiligt...

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Gläubigerbevorzugung und betrügerischer Konkurs sind Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amtes wegen, sobald sie Kenntnis erlangt. Das Konkursamtmuss verdächtige Fälle melden. Eine Verurteilung kann neben Geldstrafen auch zu Freiheitsstrafen bis 5 Jahren führen.

Art. 163-164 StGB

Was müssen Arbeitgeber bei Zahlungsproblemen tun?

✓ Richtig:

  • • Lohnzahlungen haben absolute Priorität (auch vor Steuern/MWST)
  • • Keine Zahlungen an andere Gläubiger, solange Löhne offen
  • • Sofortige Meldung an Verwaltungsrat bei Überschuldung (Art. 725 OR)
  • • Dokumentation aller Zahlungen und Prioritätsentscheide
  • • Zeitnahe Anmeldung zur Nachlassstundung bei Sanierungschancen

✗ Falsch (strafbar):

  • • Lieferanten bezahlen, während Löhne offen sind
  • • Eigene Forderungen (Gesellschafter) vor Löhnen begleichen
  • • Vermögenswerte beiseite schaffen bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • • Konkurs hinauszögern durch Scheintransaktionen
  • • Keine Information an Gläubiger bei Überschuldung

Häufige Fragen zu Art. 219 SchKG

Lohnforderungen der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung sind privilegiert (Klasse 1) und werden vor allen anderen ungesicherten Forderungen aus der Konkursmasse bedient.

Privilegiert sind: Lohn, Überstundenvergütungen, Ferienentschädigungen, Spesenvergütungen und Sozialversicherungsbeiträge der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung.

Gläubigerbevorzugung oder betrügerischer Konkurs (Art. 163-164 StGB) sind Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amtes wegen. Strafe: Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Weitere hilfreiche Artikel

Quellen & Referenzen

Primärquellen (Gesetzestexte)

Sekundärquellen (Statistiken, Entscheide)

Insolvenzberatung

15+ Jahre Erfahrung in Schuldenrestrukturierung

Das Team von MProfi AG berät seit 2008 Unternehmen in finanziellen Krisensituationen. Mit über 500 erfolgreichen Vergleichsverhandlungen verfügen wir über umfassende Erfahrung in der Konkursabwehr für Schweizer KMU. Unsere Expertise umfasst SchKG-Verfahren, Nachlassstundungen und präventive Sanierungsstrategien.

Verfasst am:

Art. 219 SchKG Lohnprivileg — Strafbarkeitsrisiko bei Konkurs | Konkurse Abwenden