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Insolvenzantrag-Fristen nach § 15a InsO

Welche Fristen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wirklich gelten — und welche Strafrisiken bei Verspätung drohen.

Die zwei harten Fristen im Überblick

AuslöserFristNorm
Zahlungsunfähigkeit3 Wochen§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO + § 17 InsO
Überschuldung6 Wochen§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO + § 19 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeitkein Antragspflicht§ 18 InsO (freiwillig)

3 Wochen — was zählt wann?

Die Frist beginnt nicht mit dem ersten Cashflow-Engpass, sondern mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO. Praxis-Indiz: Liquiditätslücke ≥ 10 % über mindestens 3 Wochen, ohne klar absehbare Schliessung.

Während dieser 3 Wochen darf — und sollte — der Geschäftsführer Sanierungs­ massnahmen prüfen: Eigenkapital-Zuführung, Vergleichsangebot, StaRUG- Stabilisierungsanordnung. Wenn keine konkrete Aussicht greift, MUSS spätestens am Ende der 3. Woche der Insolvenzantrag gestellt werden.

Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO

Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Zusätzlich macht jede Zahlung nach Insolvenzreife den Geschäftsführer persönlich haftbar nach § 15b InsO.

Aussetzungen 2020-2023 — was noch nachwirkt

Während COVID-19 (CoVInsAG, 2020/2021) und der Energiekrise (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz, 2022/2023) waren die Fristen temporär ausgesetzt. Diese Aussetzungen sind vollständig ausgelaufen. Seit 2024 gilt wieder die volle 3-/6-Wochen-Frist.

Achtung bei laufenden Sanierungs-Mandaten: Wer 2022/23 unter Aussetzung startete und 2025 noch nicht abgeschlossen ist, muss die Frist-Logik für die aktuelle Phase neu prüfen.

StaRUG als Alternative VOR der Frist

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) öffnet das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein Sanierungsverfahren OHNE Insolvenzantrags-Pflicht. Der Geschäftsführer behält die Kontrolle, einzelne Gläubiger-Mehrheiten können Restrukturierungsplan beschliessen.

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Diese Seite ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Bei akuten Anhaltspunkten für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung konsultieren Sie einen Fachanwalt für Insolvenzrecht innerhalb der laufenden 3-Wochen-Frist.

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