FAQ Konkurs Schweiz — 18 häufige Fragen beantwortet
Alle wichtigen Fragen zum Konkursverfahren in der Schweiz: Ablauf, Fristen, Kosten, Dividende, Rechte und Alternativen. Mit Gesetzesreferenzen nach SchKG.
Keine Rechtsberatung: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Angaben basieren auf Schweizer Recht (SchKG/OR).
Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Schuldenberatungsstelle.
Häufigste Fragen auf einen Blick
Was ist ein Konkurs? Generalexekution über das gesamte Vermögen nach Art. 159ff SchKG
Kann ich ihn verhindern? Ja, durch Zahlung/Vergleich bis zur Eröffnung (Art. 172 Ziff. 3 SchKG)
Was erhalten Gläubiger? Durchschnittlich 2-5%, bei KMU oft 0%
Wie lange dauert es? 12-24 Monate typisch
Welche Alternativen gibt es? Vergleich, Nachlassstundung, Ratenzahlung
Ein Konkursverfahren nach SchKG wirft zahlreiche Fragen auf: Wie läuft es ab, welche Fristen gelten, was kostet es und welche Alternativen existieren? Diese FAQ beantwortet die 18 häufigsten Fragen mit konkreten Gesetzesreferenzen, Zahlen und Strategien zur Konkursabwehr. Besonders wichtig: Die Unterscheidung zwischen Betreibung und Konkurs, die Berechnung der Konkursdividende und die rechtlichen Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
Teil 1: Grundlagen
Was ist ein Konkurs nach SchKG?
Ein Konkurs nach Art. 159ff SchKG ist die Generalexekution über das gesamte Vermögen eines Schuldners. Im Gegensatz zur Betreibung (Pfändung einzelner Vermögenswerte) wird beim Konkurs ALLES verwertet. Das Gericht eröffnet den Konkurs auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner die Forderung trotz Betreibung nicht zahlt. Der Konkursverwalter übernimmt die Verfügungsmacht über das Vermögen, erstellt ein Inventar, verwertet die Vermögenswerte und verteilt den Erlös proportional an die Gläubiger.
Kollokationsklassen nach Art. 219 SchKG
Verteilung: Klasse 1 wird zuerst vollständig bedient, dann Klasse 2, dann Klasse 3.
Wer kann einen Konkurs beantragen?
Jeder Gläubiger mit einer rechtskräftigen Forderung kann nach Art. 190 SchKG einen Konkurs beantragen, wenn der Schuldner die Forderung trotz Betreibung nicht zahlt. Voraussetzung ist ein Verlustschein aus der Betreibung. Auch der Schuldner selbst kann seinen eigenen Konkurs beantragen (Eigenkonkurs), wenn er zahlungsunfähig ist.
Wichtige Änderung ab 1.1.2025: Die ESTV kann neu bei MWST-Schulden Konkursbegehren stellen. Art. 43 Abs. 1 MWSTG (Beschränkung auf Pfändung) wurde aufgehoben. MWST-Schulden sind damit gleichwertig mit anderen ungesicherten Forderungen.
Kann ich einen Konkurs noch verhindern?
Ja, bis zur Konkurseröffnung ist eine Verhinderung möglich. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erlaubt die Einstellung des Verfahrens bei: (1) Vollständiger Zahlung der Forderung, (2) Vergleichsabschluss mit dem Gläubiger, (3) Stundungsvereinbarung. Selbst am Tag der Konkursverhandlung kann der Konkurs noch abgewendet werden, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist und dem Gericht nachgewiesen wird.
✅ Typischer Zeitrahmen für Konkursabwehr
Tag 0: Konkursbegehren zugestellt
Tag 1-2: Forderung prüfen, Vermögensstatus aufstellen
Tag 3-7: Vergleichsangebot formulieren und versenden
Tag 8-12: Verhandlung mit Gläubiger
Tag 13: Vergleich dokumentieren, Gericht informieren
Tag 14: Konkursverhandlung (Einstellung bei Vergleich)
Was ist der Unterschied zwischen Betreibung und Konkurs?
Betreibung (Art. 67ff SchKG): Verfahren zur Beitreibung einzelner Forderungen durch Pfändung. Der Schuldner bleibt handlungsfähig und kann weiter Geschäfte tätigen. Nur spezifische Vermögenswerte werden gepfändet.
Konkurs (Art. 159ff SchKG): Generalexekution über das GESAMTE Vermögen. Der Schuldner verliert die Verfügungsmacht. Alle Vermögenswerte werden verwertet und der Erlös an ALLE Gläubiger verteilt.
Betreibung führt zum Konkurs, wenn der Gläubiger nach erfolgloser Betreibung ein Konkursbegehren stellt und das Gericht dies bewilligt.
Bin ich nach einem Konkurs persönlich haftbar?
Das hängt von der Rechtsform ab:
- Einzelfirma: Ja, unbeschränkte persönliche Haftung. Der Inhaber haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
- GmbH/AG: Grundsätzlich NEIN (Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen). ABER: Verwaltungsräte haften persönlich bei Pflichtversäumnis (Art. 754 OR) oder strafrechtlich relevantem Verhalten (Art. 163-165 StGB).
- Bürgschaften: Bleiben bestehen! Persönliche Haftung des Bürgen trotz Konkurs der Gesellschaft.
Teil 2: Fristen & Ablauf
Wie lange dauert ein Konkursverfahren?
Ein typisches Konkursverfahren dauert 12-24 Monate. Phase 1: Konkursverhandlung (8-14 Tage nach Begehren). Phase 2: Inventaraufnahme durch Verwalter (1-3 Monate). Phase 3: Kollokation der Forderungen (2-4 Monate). Phase 4: Verwertung der Masse (6-12 Monate). Phase 5: Verteilung und Abschluss (1-3 Monate). Bei komplexen Fällen (Konzernstrukturen, Auslandvermögen, Rechtsstreitigkeiten) kann das Verfahren 3-5 Jahre dauern.
Welche Fristen muss ich beachten?
| Frist | Rechtsgrundlage | Konsequenz |
|---|---|---|
| 10 Tage für Rechtsvorschlag | Art. 74 SchKG | Sonst Fortsetzung der Betreibung |
| 8-14 Tage bis Konkursverhandlung | Art. 169 SchKG | Zeitfenster für Vergleich |
| Sofort bei Überschuldung | Art. 725 OR | VR-Haftung bei Verzögerung |
| 6 Monate Lohnprivileg | Art. 219 SchKG | Rückforderung für Klasse 1 |
| 20 Tage Kollokationseinsprache | Art. 250 SchKG | Forderung bestreiten |
Was passiert mit laufenden Verträgen im Konkurs?
Der Konkursverwalter entscheidetet über Vertragsfortsetzung nach Art. 211 SchKG:
- Arbeitsverträge: Können vom Verwalter gekündigt werden (Kündigungsschutz entfällt teilweise). Arbeitnehmer werden zu Konkursgläubigern.
- Mietverträge: Verwalter kann fortsetzen (wenn betriebsnotwendig) oder ordentlich kündigen. Vermieter hat Konkursforderung für ausstehende Mieten.
- Dauerverträge (Leasing, Lizenzen): Verwalter wählt zwischen Übernahme (bei Wertsteigerung) oder Kündigung. Vertragspartner wird zum Konkursgläubiger.
- Lieferverträge: Lieferanten können Vorleistung verweigern (kein Zwang zur Lieferung). Offene Rechnungen = Konkursforderungen (Quote: 0-5% typisch).
Kann ein Konkurs rückgängig gemacht werden?
Nein, nach Konkurseröffnung ist keine Rückgängigmachung möglich.
VOR Eröffnung: Einstellung möglich bei Zahlung/Vergleich (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).
NACH Eröffnung: Nur Konkurseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit (Art. 230 SchKG) möglich, wenn nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind. In diesem Fall wird der Konkurs eingestellt, aber der Schuldner bleibt zahlungsunfähig.
Nachträgliche Sanierung nur via Nachlassvertrag mit Gläubigerzustimmung möglich (Art. 293ff SchKG), sehr kompliziert und erfordert Mindestquote 25-30%.
Teil 3: Kosten & Dividende
Was kostet ein Konkursverfahren?
Ein Konkursverfahren kostet typischerweise CHF 5'000-20'000 (Masseschulden, werden zuerst bezahlt). Konkursverwalter-Honorar: CHF 3'000-12'000 (pauschal + Provision auf Verwertungserlös). Gerichtskosten: CHF 800-2'500 (kantonal unterschiedlich). SHAB-Publikation: CHF 200-500 (3 Publikationen). Gutachten/Schätzungen: CHF 1'000-5'000 bei Immobilien/Spezialanlagen. Diese Kosten reduzieren die verfügbare Masse für Gläubiger erheblich — bei CHF 50'000 Masse bleiben oft nur CHF 40'000 für die Verteilung.
Wie viel erhalten Gläubiger im Konkurs?
Ungesicherte Gläubiger (Klasse 3) erhalten durchschnittlich 2-5%, häufig 0%.
📊 Rechenbeispiel
Verwertbare Masse: CHF 50'000
Verfahrenskosten: -CHF 8'000 (Masseschulden)
Klasse 1 (Lohn): -CHF 20'000 (100% bezahlt)
Klasse 2: -CHF 0
Verbleibend für Klasse 3: CHF 22'000
Klasse-3-Forderungen: CHF 100'000
Dividende: 22'000 ÷ 100'000 = 22%
Realität: Bei Massen unter CHF 50'000 ist die Quote meist 0%, da Kosten und Lohnforderungen die gesamte Masse aufbrauchen.
Was bedeutet Konkursdividende?
Die Konkursdividende ist der Prozentsatz, den Gläubiger von ihrer Forderung erhalten.
Die Masse wird nach Art. 219 SchKG in Kollokationsklassen verteilt: Klasse 1 (Lohn) zuerst, Klasse 2 (Vorsorge) danach, Klasse 3 (ungesicherte) zuletzt. Erst wenn Klasse 1 + 2 vollständig bedient sind, erhält Klasse 3 etwas.
Wichtig: Die verwertbare Masse ist immer niedriger als die Buchwerte (Debitoren -20-50%, Inventar -30-60%, Anlagen -50-80% Discount). Mehr Details: Dividende berechnen
Teil 4: Rechte & Pflichten
Welche Pflichten habe ich bei drohendem Konkurs?
⚠️ KRITISCHE PFLICHTEN
- Bei Überschuldung (AG/GmbH): Sofortige Richterbenachrichtigung nach Art. 725 OR (VR-Pflicht!)
- Bei Lohnrückständen: Prioritäre Zahlung (Strafbarkeitsrisiko Art. 163 StGB)
- Keine Gläubigerbevorzugung: In letzten 6 Monaten (Art. 164 StGB)
- Keine Vermögensverschiebung/-versteckung: (Art. 163 StGB — bis 5 Jahre Freiheitsstrafe!)
- Vollständige Auskunft: gegenüber Konkursverwalter
- Dokumentation: alle Transaktionen aufbewahren
Kann ich Vermögen vor dem Konkurs sichern?
NEIN, das ist strafbar!
Art. 163 StGB (Betrügerischer Konkurs): Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe bei Vermögensverschleierung, -verschleuderung oder Scheingeschäften.
Anfechtbare Handlungen (Art. 285-288 SchKG): Schenkungen, Vermögensübertragungen, ungewöhnliche Zahlungen in den letzten 6-12 Monaten können vom Konkursverwalter zurückgefordert werden.
ERLAUBT: Normale Geschäftstransaktionen, Lohnzahlungen, Lieferantenzahlungen im ordentlichen Geschäftsverkehr (zu marktüblichen Konditionen).
Wann sollte ich unbedingt einen Anwalt einschalten?
SOFORT bei: (1) Strafrechtlichen Vorwürfen (Art. 163-165 StGB), (2) VR-Haftungsrisiken über CHF 100'000, (3) Lohnforderungen über CHF 50'000 (Strafbarkeit!), (4) Komplexen Konzernstrukturen, (5) Nachlassstundungsantrag (rechtliche Begleitung erforderlich), (6) Anfechtungsklagen von Gläubigern. OPTIONAL bei: Standardvergleich unter CHF 30'000, einfache Vermögensanalyse, Dokumentenvorbereitung. Kosten Anwalt: CHF 200-400/h, Pauschalmandate ab CHF 3'000-10'000 für Nachlassstundung.
Teil 5: Alternativen & Strategien
Welche Alternativen gibt es zum Konkurs?
| Alternative | Quote | Dauer | Rechtsbasis |
|---|---|---|---|
| Vergleich Direkte Verhandlung mit Gläubiger | 30-70% | 5-14 Tage | Art. 172 Ziff. 3 SchKG |
| Nachlassstundung Gerichtlich überwacht | 25-30% | 4-24 Monate | Art. 293ff SchKG |
| Ratenzahlung Freiwillige Vereinbarung | 100% | 12-36 Monate | Privatrechtlich |
| Stundung Zahlungsaufschub | 100% | 3-12 Monate | Privatrechtlich |
Empfehlung: Vergleich bei einzelnen Gläubigern (schnell, flexibel). Nachlassstundung bei mehreren Gläubigern (alle müssen zustimmen, rechtlicher Schutz).
Kann ich nach einem Konkurs wieder ein Unternehmen gründen?
Ja, es gibt KEIN generelles Gründungsverbot in der Schweiz.
ABER:
- Eintrag im Betreibungsregister bleibt 5 Jahre sichtbar (erschwert Kreditaufnahme)
- Banken verlangen oft höhere Sicherheiten oder verweigern Geschäftskonten
- Bei GmbH/AG: Mindestkapital (CHF 20'000/100'000) muss nachgewiesen werden (keine Kredite möglich)
- Lieferanten fordern oft Vorkasse oder Bankgarantien
ACHTUNG: Bei betrügerischem Konkurs (Art. 163 StGB) ist Geschäftstätigkeit während Strafverfahren problematisch (Einstellung der Tätigkeit möglich).
Welche Schulden überleben einen Privatkonkurs?
In der Schweiz gibt es KEINE Restschuldbefreiung wie in Deutschland. ALLE Schulden bleiben bestehen, auch nach Konkursabschluss (Art. 265 SchKG: Nachlassforderungen). Der Gläubiger kann nach Konkursabschluss erneut betreiben, wenn der Schuldner wieder Vermögen hat. AUSNAHME: Strafrechtliche Geldbußen und Unterhaltsforderungen sind nicht mit dem Konkurs abgegolten. Einzige Lösung: Nachlassvertrag mit Restkaufzahlung (Mindestquote 25-30%, alle Gläubiger müssen zustimmen).
Alle 18 Fragen im Überblick
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Quellen & Referenzen
- SchKG Art. 159-336Primärquelle
- OR Art. 725, 754Primärquelle
- StGB Art. 163-165Primärquelle
- MWSTG Art. 43Primärquelle

André Beherzig
InsolvenzberaterSpezialisiert auf Konkursabwehr und Gläubigerverhandlungen. 15+ Jahre Erfahrung in Schuldenrestrukturierung und Nachlassverfahren.