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FAQ Konkurs Schweiz — 18 häufige Fragen beantwortet

Alle wichtigen Fragen zum Konkursverfahren in der Schweiz: Ablauf, Fristen, Kosten, Dividende, Rechte und Alternativen. Mit Gesetzesreferenzen nach SchKG.

Keine Rechtsberatung: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Angaben basieren auf Schweizer Recht (SchKG/OR).

Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Schuldenberatungsstelle.

Häufigste Fragen auf einen Blick

Was ist ein Konkurs? Generalexekution über das gesamte Vermögen nach Art. 159ff SchKG

Kann ich ihn verhindern? Ja, durch Zahlung/Vergleich bis zur Eröffnung (Art. 172 Ziff. 3 SchKG)

Was erhalten Gläubiger? Durchschnittlich 2-5%, bei KMU oft 0%

Wie lange dauert es? 12-24 Monate typisch

Welche Alternativen gibt es? Vergleich, Nachlassstundung, Ratenzahlung

Ein Konkursverfahren nach SchKG wirft zahlreiche Fragen auf: Wie läuft es ab, welche Fristen gelten, was kostet es und welche Alternativen existieren? Diese FAQ beantwortet die 18 häufigsten Fragen mit konkreten Gesetzesreferenzen, Zahlen und Strategien zur Konkursabwehr. Besonders wichtig: Die Unterscheidung zwischen Betreibung und Konkurs, die Berechnung der Konkursdividende und die rechtlichen Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Teil 1: Grundlagen

Was ist ein Konkurs nach SchKG?

Ein Konkurs nach Art. 159ff SchKG ist die Generalexekution über das gesamte Vermögen eines Schuldners. Im Gegensatz zur Betreibung (Pfändung einzelner Vermögenswerte) wird beim Konkurs ALLES verwertet. Das Gericht eröffnet den Konkurs auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner die Forderung trotz Betreibung nicht zahlt. Der Konkursverwalter übernimmt die Verfügungsmacht über das Vermögen, erstellt ein Inventar, verwertet die Vermögenswerte und verteilt den Erlös proportional an die Gläubiger.

Kollokationsklassen nach Art. 219 SchKG

Klasse 1 (privilegiert): Lohnforderungen (6 Monate), Sozialversicherung
Klasse 2: Vorsorgeeinrichtungen (BVG-Beiträge)
Klasse 3 (ungesichert): Alle übrigen Forderungen (Lieferanten, Banken, Steuern)

Verteilung: Klasse 1 wird zuerst vollständig bedient, dann Klasse 2, dann Klasse 3.

Wer kann einen Konkurs beantragen?

Jeder Gläubiger mit einer rechtskräftigen Forderung kann nach Art. 190 SchKG einen Konkurs beantragen, wenn der Schuldner die Forderung trotz Betreibung nicht zahlt. Voraussetzung ist ein Verlustschein aus der Betreibung. Auch der Schuldner selbst kann seinen eigenen Konkurs beantragen (Eigenkonkurs), wenn er zahlungsunfähig ist.

Wichtige Änderung ab 1.1.2025: Die ESTV kann neu bei MWST-Schulden Konkursbegehren stellen. Art. 43 Abs. 1 MWSTG (Beschränkung auf Pfändung) wurde aufgehoben. MWST-Schulden sind damit gleichwertig mit anderen ungesicherten Forderungen.

Kann ich einen Konkurs noch verhindern?

Ja, bis zur Konkurseröffnung ist eine Verhinderung möglich. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erlaubt die Einstellung des Verfahrens bei: (1) Vollständiger Zahlung der Forderung, (2) Vergleichsabschluss mit dem Gläubiger, (3) Stundungsvereinbarung. Selbst am Tag der Konkursverhandlung kann der Konkurs noch abgewendet werden, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist und dem Gericht nachgewiesen wird.

✅ Typischer Zeitrahmen für Konkursabwehr

Tag 0: Konkursbegehren zugestellt

Tag 1-2: Forderung prüfen, Vermögensstatus aufstellen

Tag 3-7: Vergleichsangebot formulieren und versenden

Tag 8-12: Verhandlung mit Gläubiger

Tag 13: Vergleich dokumentieren, Gericht informieren

Tag 14: Konkursverhandlung (Einstellung bei Vergleich)

Was ist der Unterschied zwischen Betreibung und Konkurs?

Betreibung (Art. 67ff SchKG): Verfahren zur Beitreibung einzelner Forderungen durch Pfändung. Der Schuldner bleibt handlungsfähig und kann weiter Geschäfte tätigen. Nur spezifische Vermögenswerte werden gepfändet.

Konkurs (Art. 159ff SchKG): Generalexekution über das GESAMTE Vermögen. Der Schuldner verliert die Verfügungsmacht. Alle Vermögenswerte werden verwertet und der Erlös an ALLE Gläubiger verteilt.

Betreibung führt zum Konkurs, wenn der Gläubiger nach erfolgloser Betreibung ein Konkursbegehren stellt und das Gericht dies bewilligt.

Bin ich nach einem Konkurs persönlich haftbar?

Das hängt von der Rechtsform ab:

  • Einzelfirma: Ja, unbeschränkte persönliche Haftung. Der Inhaber haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
  • GmbH/AG: Grundsätzlich NEIN (Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen). ABER: Verwaltungsräte haften persönlich bei Pflichtversäumnis (Art. 754 OR) oder strafrechtlich relevantem Verhalten (Art. 163-165 StGB).
  • Bürgschaften: Bleiben bestehen! Persönliche Haftung des Bürgen trotz Konkurs der Gesellschaft.

Teil 2: Fristen & Ablauf

Wie lange dauert ein Konkursverfahren?

Ein typisches Konkursverfahren dauert 12-24 Monate. Phase 1: Konkursverhandlung (8-14 Tage nach Begehren). Phase 2: Inventaraufnahme durch Verwalter (1-3 Monate). Phase 3: Kollokation der Forderungen (2-4 Monate). Phase 4: Verwertung der Masse (6-12 Monate). Phase 5: Verteilung und Abschluss (1-3 Monate). Bei komplexen Fällen (Konzernstrukturen, Auslandvermögen, Rechtsstreitigkeiten) kann das Verfahren 3-5 Jahre dauern.

Welche Fristen muss ich beachten?

FristRechtsgrundlageKonsequenz
10 Tage für RechtsvorschlagArt. 74 SchKGSonst Fortsetzung der Betreibung
8-14 Tage bis KonkursverhandlungArt. 169 SchKGZeitfenster für Vergleich
Sofort bei ÜberschuldungArt. 725 ORVR-Haftung bei Verzögerung
6 Monate LohnprivilegArt. 219 SchKGRückforderung für Klasse 1
20 Tage KollokationseinspracheArt. 250 SchKGForderung bestreiten

Was passiert mit laufenden Verträgen im Konkurs?

Der Konkursverwalter entscheidetet über Vertragsfortsetzung nach Art. 211 SchKG:

  • Arbeitsverträge: Können vom Verwalter gekündigt werden (Kündigungsschutz entfällt teilweise). Arbeitnehmer werden zu Konkursgläubigern.
  • Mietverträge: Verwalter kann fortsetzen (wenn betriebsnotwendig) oder ordentlich kündigen. Vermieter hat Konkursforderung für ausstehende Mieten.
  • Dauerverträge (Leasing, Lizenzen): Verwalter wählt zwischen Übernahme (bei Wertsteigerung) oder Kündigung. Vertragspartner wird zum Konkursgläubiger.
  • Lieferverträge: Lieferanten können Vorleistung verweigern (kein Zwang zur Lieferung). Offene Rechnungen = Konkursforderungen (Quote: 0-5% typisch).

Kann ein Konkurs rückgängig gemacht werden?

Nein, nach Konkurseröffnung ist keine Rückgängigmachung möglich.

VOR Eröffnung: Einstellung möglich bei Zahlung/Vergleich (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).

NACH Eröffnung: Nur Konkurseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit (Art. 230 SchKG) möglich, wenn nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind. In diesem Fall wird der Konkurs eingestellt, aber der Schuldner bleibt zahlungsunfähig.

Nachträgliche Sanierung nur via Nachlassvertrag mit Gläubigerzustimmung möglich (Art. 293ff SchKG), sehr kompliziert und erfordert Mindestquote 25-30%.

Teil 3: Kosten & Dividende

Was kostet ein Konkursverfahren?

Ein Konkursverfahren kostet typischerweise CHF 5'000-20'000 (Masseschulden, werden zuerst bezahlt). Konkursverwalter-Honorar: CHF 3'000-12'000 (pauschal + Provision auf Verwertungserlös). Gerichtskosten: CHF 800-2'500 (kantonal unterschiedlich). SHAB-Publikation: CHF 200-500 (3 Publikationen). Gutachten/Schätzungen: CHF 1'000-5'000 bei Immobilien/Spezialanlagen. Diese Kosten reduzieren die verfügbare Masse für Gläubiger erheblich — bei CHF 50'000 Masse bleiben oft nur CHF 40'000 für die Verteilung.

Wie viel erhalten Gläubiger im Konkurs?

Ungesicherte Gläubiger (Klasse 3) erhalten durchschnittlich 2-5%, häufig 0%.

📊 Rechenbeispiel

Verwertbare Masse: CHF 50'000

Verfahrenskosten: -CHF 8'000 (Masseschulden)

Klasse 1 (Lohn): -CHF 20'000 (100% bezahlt)

Klasse 2: -CHF 0

Verbleibend für Klasse 3: CHF 22'000

Klasse-3-Forderungen: CHF 100'000

Dividende: 22'000 ÷ 100'000 = 22%

Realität: Bei Massen unter CHF 50'000 ist die Quote meist 0%, da Kosten und Lohnforderungen die gesamte Masse aufbrauchen.

Was bedeutet Konkursdividende?

Die Konkursdividende ist der Prozentsatz, den Gläubiger von ihrer Forderung erhalten.

Dividende (%) = (Verwertbare Masse ÷ Summe Forderungen) × 100

Die Masse wird nach Art. 219 SchKG in Kollokationsklassen verteilt: Klasse 1 (Lohn) zuerst, Klasse 2 (Vorsorge) danach, Klasse 3 (ungesicherte) zuletzt. Erst wenn Klasse 1 + 2 vollständig bedient sind, erhält Klasse 3 etwas.

Wichtig: Die verwertbare Masse ist immer niedriger als die Buchwerte (Debitoren -20-50%, Inventar -30-60%, Anlagen -50-80% Discount). Mehr Details: Dividende berechnen

Teil 4: Rechte & Pflichten

Welche Pflichten habe ich bei drohendem Konkurs?

⚠️ KRITISCHE PFLICHTEN

  • Bei Überschuldung (AG/GmbH): Sofortige Richterbenachrichtigung nach Art. 725 OR (VR-Pflicht!)
  • Bei Lohnrückständen: Prioritäre Zahlung (Strafbarkeitsrisiko Art. 163 StGB)
  • Keine Gläubigerbevorzugung: In letzten 6 Monaten (Art. 164 StGB)
  • Keine Vermögensverschiebung/-versteckung: (Art. 163 StGB — bis 5 Jahre Freiheitsstrafe!)
  • Vollständige Auskunft: gegenüber Konkursverwalter
  • Dokumentation: alle Transaktionen aufbewahren

Kann ich Vermögen vor dem Konkurs sichern?

NEIN, das ist strafbar!

Art. 163 StGB (Betrügerischer Konkurs): Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe bei Vermögensverschleierung, -verschleuderung oder Scheingeschäften.

Anfechtbare Handlungen (Art. 285-288 SchKG): Schenkungen, Vermögensübertragungen, ungewöhnliche Zahlungen in den letzten 6-12 Monaten können vom Konkursverwalter zurückgefordert werden.

ERLAUBT: Normale Geschäftstransaktionen, Lohnzahlungen, Lieferantenzahlungen im ordentlichen Geschäftsverkehr (zu marktüblichen Konditionen).

Wann sollte ich unbedingt einen Anwalt einschalten?

SOFORT bei: (1) Strafrechtlichen Vorwürfen (Art. 163-165 StGB), (2) VR-Haftungsrisiken über CHF 100'000, (3) Lohnforderungen über CHF 50'000 (Strafbarkeit!), (4) Komplexen Konzernstrukturen, (5) Nachlassstundungsantrag (rechtliche Begleitung erforderlich), (6) Anfechtungsklagen von Gläubigern. OPTIONAL bei: Standardvergleich unter CHF 30'000, einfache Vermögensanalyse, Dokumentenvorbereitung. Kosten Anwalt: CHF 200-400/h, Pauschalmandate ab CHF 3'000-10'000 für Nachlassstundung.

Teil 5: Alternativen & Strategien

Welche Alternativen gibt es zum Konkurs?

AlternativeQuoteDauerRechtsbasis
Vergleich
Direkte Verhandlung mit Gläubiger
30-70%5-14 TageArt. 172 Ziff. 3 SchKG
Nachlassstundung
Gerichtlich überwacht
25-30%4-24 MonateArt. 293ff SchKG
Ratenzahlung
Freiwillige Vereinbarung
100%12-36 MonatePrivatrechtlich
Stundung
Zahlungsaufschub
100%3-12 MonatePrivatrechtlich

Empfehlung: Vergleich bei einzelnen Gläubigern (schnell, flexibel). Nachlassstundung bei mehreren Gläubigern (alle müssen zustimmen, rechtlicher Schutz).

Kann ich nach einem Konkurs wieder ein Unternehmen gründen?

Ja, es gibt KEIN generelles Gründungsverbot in der Schweiz.

ABER:

  • Eintrag im Betreibungsregister bleibt 5 Jahre sichtbar (erschwert Kreditaufnahme)
  • Banken verlangen oft höhere Sicherheiten oder verweigern Geschäftskonten
  • Bei GmbH/AG: Mindestkapital (CHF 20'000/100'000) muss nachgewiesen werden (keine Kredite möglich)
  • Lieferanten fordern oft Vorkasse oder Bankgarantien

ACHTUNG: Bei betrügerischem Konkurs (Art. 163 StGB) ist Geschäftstätigkeit während Strafverfahren problematisch (Einstellung der Tätigkeit möglich).

Welche Schulden überleben einen Privatkonkurs?

In der Schweiz gibt es KEINE Restschuldbefreiung wie in Deutschland. ALLE Schulden bleiben bestehen, auch nach Konkursabschluss (Art. 265 SchKG: Nachlassforderungen). Der Gläubiger kann nach Konkursabschluss erneut betreiben, wenn der Schuldner wieder Vermögen hat. AUSNAHME: Strafrechtliche Geldbußen und Unterhaltsforderungen sind nicht mit dem Konkurs abgegolten. Einzige Lösung: Nachlassvertrag mit Restkaufzahlung (Mindestquote 25-30%, alle Gläubiger müssen zustimmen).

Alle 18 Fragen im Überblick

Ein Konkurs nach Art. 159ff SchKG ist die Generalexekution über das gesamte Vermögen eines Schuldners. Das Gericht eröffnet den Konkurs auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner die Forderung nicht zahlt. Der Konkursverwalter verwertet alle Vermögenswerte und verteilt den Erlös proportional an die Gläubiger nach Art. 219 SchKG (Kollokationsklassen).
Jeder Gläubiger mit einer rechtskräftigen Forderung kann nach Art. 190 SchKG einen Konkurs beantragen, wenn der Schuldner die Forderung trotz Betreibung nicht zahlt. Auch der Schuldner selbst kann seinen eigenen Konkurs beantragen (Eigenkonkurs). Seit 1.1.2025 kann auch die ESTV bei MWST-Schulden Konkursbegehren stellen (Art. 43 MWSTG aufgehoben).
Ja, bis zur Konkurseröffnung ist eine Verhinderung möglich. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erlaubt die Einstellung des Verfahrens bei: (1) Vollständiger Zahlung der Forderung, (2) Vergleichsabschluss mit dem Gläubiger, (3) Stundungsvereinbarung. Selbst am Tag der Konkursverhandlung kann der Konkurs noch abgewendet werden, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist.
Betreibung (Art. 67ff SchKG) ist das Verfahren zur Beitreibung einzelner Forderungen durch Pfändung. Konkurs (Art. 159ff SchKG) ist die Generalexekution über das GESAMTE Vermögen. Bei Betreibung bleibt der Schuldner handlungsfähig, bei Konkurs verliert er die Verfügungsmacht über sein Vermögen. Betreibung führt zum Konkurs, wenn der Gläubiger nach erfolgloser Betreibung ein Konkursbegehren stellt.
Das hängt von der Rechtsform ab. Bei Einzelfirma: Ja, unbeschränkte persönliche Haftung. Bei GmbH/AG: Grundsätzlich NEIN (Haftungsbeschränkung). ABER: Verwaltungsräte haften persönlich bei Pflichtversäumnis (Art. 754 OR) oder strafrechtlich relevantem Verhalten (Art. 163-165 StGB). Bürgschaften bleiben bestehen (persönliche Haftung trotz Konkurs der Gesellschaft).
Typische Dauer: 12-24 Monate. Phase 1: Konkursverhandlung (8-14 Tage nach Begehren). Phase 2: Inventaraufnahme (1-3 Monate). Phase 3: Kollokation der Forderungen (2-4 Monate). Phase 4: Verwertung der Masse (6-12 Monate). Phase 5: Verteilung und Abschluss (1-3 Monate). Bei komplexen Fällen (Konzernstrukturen, Auslandvermögen) kann das Verfahren 3-5 Jahre dauern.
Kritische Fristen: (1) 10 Tage für Rechtsvorschlag nach Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG). (2) 8-14 Tage zwischen Konkursbegehren und Verhandlung. (3) Sofortige Richterbenachrichtigung bei Überschuldung (Art. 725 OR, keine Frist zum Abwarten!). (4) 6 Monate Rückforderungsfrist für Lohnforderungen (Art. 219 SchKG). (5) 20 Tage für Kollokationseinsprachen nach Publikation.
Der Konkursverwalter entscheidet über Vertragsfortsetzung (Art. 211 SchKG). Arbeitsverträge: Können vom Verwalter gekündigt werden (Kündigungsschutz entfällt). Mietverträge: Verwalter kann fortsetzen oder kündigen (Vermieter hat Konkursforderung). Dauerverträge (Leasing, Lizenzen): Verwalter wählt Übernahme oder Kündigung. Ungesicherte Vertragspartner werden zu Konkursgläubigern (Quote: 0-5% typisch).
Nein, nach Konkurseröffnung ist keine Rückgängigmachung möglich. VOR Eröffnung: Einstellung möglich bei Zahlung/Vergleich (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). NACH Eröffnung: Nur Konkurseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit (Art. 230 SchKG) möglich, wenn nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind. Nachträgliche Sanierung nur via Nachlassvertrag mit Gläubigerzustimmung möglich (kompliziert).
Gesamtkosten CHF 5'000-20'000 (Masseschulden, werden zuerst bezahlt). Konkursverwalter-Honorar: CHF 3'000-12'000 (pauschal + Provision). Gerichtskosten: CHF 800-2'500 (kantonal unterschiedlich). SHAB-Publikation: CHF 200-500 (3 Publikationen). Gutachten/Schätzungen: CHF 1'000-5'000 bei Immobilien/Spezialanlagen. Diese Kosten reduzieren die verfügbare Masse für Gläubiger erheblich.
Ungesicherte Gläubiger (Klasse 3): durchschnittlich 2-5%, häufig 0%. Berechnung: (Verwertbare Masse - Kosten - Klasse 1 - Klasse 2) ÷ Klasse-3-Forderungen. Beispiel: CHF 50'000 Masse, CHF 8'000 Kosten, CHF 20'000 Lohn (Klasse 1), CHF 100'000 übrige Forderungen → Quote: (50'000 - 8'000 - 20'000) ÷ 100'000 = 22%. Bei <CHF 50'000 Masse: Quote meist 0%.
Die Konkursdividende ist der Prozentsatz, den Gläubiger von ihrer Forderung erhalten. Berechnung: (Verwertbare Masse ÷ Summe Forderungen) × 100. Die Masse wird nach Art. 219 SchKG in Kollokationsklassen verteilt: Klasse 1 (Lohn) zuerst, Klasse 2 (Vorsorge) danach, Klasse 3 (ungesicherte) zuletzt. Erst wenn Klasse 1 + 2 vollständig bedient sind, erhält Klasse 3 etwas.
Bei Überschuldung (AG/GmbH): Sofortige Richterbenachrichtigung nach Art. 725 OR (VR-Pflicht!). Bei Lohnrückständen: Prioritäre Zahlung (Strafbarkeitsrisiko Art. 163 StGB). Keine Gläubigerbevorzugung in letzten 6 Monaten (Art. 164 StGB). Keine Vermögensverschiebung/-versteckung (Art. 163 StGB). Vollständige Auskunft gegenüber Konkursverwalter. Dokumentation aller Transaktionen aufbewahren.
NEIN, das ist strafbar! Art. 163 StGB (Betrügerischer Konkurs): Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe bei Vermögensverschleierung. Anfechtbare Handlungen (Art. 285-288 SchKG): Schenkungen, Vermögensübertragungen, ungewöhnliche Zahlungen in den letzten 6-12 Monaten können zurückgefordert werden. ERLAUBT: Normale Geschäftstransaktionen, Lohnzahlungen, Lieferantenzahlungen im ordentlichen Geschäftsverkehr.
SOFORT bei: (1) Strafrechtlichen Vorwürfen (Art. 163-165 StGB), (2) VR-Haftungsrisiken >CHF 100'000, (3) Lohnforderungen >CHF 50'000 (Strafbarkeit!), (4) Komplexen Konzernstrukturen, (5) Nachlassstundungsantrag (rechtliche Begleitung erforderlich), (6) Anfechtungsklagen von Gläubigern. OPTIONAL bei: Standardvergleich <CHF 30'000, einfache Vermögensanalyse, Dokumentenvorbereitung.
4 Hauptalternativen: (1) Vergleich (Art. 172 Ziff. 3 SchKG): Direkte Verhandlung mit Gläubiger, Quote 30-70%, schnell (5-14 Tage). (2) Nachlassstundung (Art. 293ff SchKG): Gerichtlich überwacht, alle Gläubiger einbezogen, Mindestquote 25-30%, Dauer 4-24 Monate. (3) Ratenzahlung: Freiwillige Vereinbarung, keine Gerichtsbeteiligung. (4) Stundung: Zahlungsaufschub ohne Quotenreduktion.
Ja, es gibt KEIN generelles Gründungsverbot in der Schweiz. ABER: Eintrag im Betreibungsregister bleibt 5 Jahre sichtbar (erschwert Kreditaufnahme). Banken verlangen oft höhere Sicherheiten oder verweigern Konten. Bei GmbH/AG: Mindestkapital (CHF 20'000/100'000) muss nachgewiesen werden. ACHTUNG: Bei betrügerischem Konkurs (Art. 163 StGB) ist Geschäftstätigkeit während Strafverfahren problematisch.
In der Schweiz gibt es KEINE Restschuldbefreiung wie in Deutschland. ALLE Schulden bleiben bestehen, auch nach Konkursabschluss (Art. 265 SchKG: Nachlassforderungen). Der Gläubiger kann nach Konkursabschluss erneut betreiben, wenn der Schuldner wieder Vermögen hat. AUSNAHME: Strafrechtliche Geldbußen und Unterhaltsforderungen sind nicht mit dem Konkurs abgegolten. Lösung: Nachlassvertrag mit Restkaufzahlung.

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Quellen & Referenzen

Foto von André Beherzig

André Beherzig

Insolvenzberater

Spezialisiert auf Konkursabwehr und Gläubigerverhandlungen. 15+ Jahre Erfahrung in Schuldenrestrukturierung und Nachlassverfahren.

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